Das gleiche muss auch in bezug auf die Forderung gegenüber F. angenommen werden. Diese Forderung beruhte ebenfalls auf einem Konkursverlust­ schein, so dass auf Grund desselben eine neue Betreibung erst hätte ange­ hoben werden können, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekom­ men wäre (Art. 265 SchKG). Der Angeklagte wollte trotz dieser Beschrän­ kung der Betreibungsmöglichkeit, die er kannte, auch F. zur sofortigen Zahlung veranlassen und kündigte ihm deshalb in rücksichtsloser Weise den Erlass des in hohem Masse nachteiligen Inserates an. DerfürdieChantage erforderliche Vorsatz ist damit gegeben.