kein neues Vermögen hatte und dass die ihr gegenüber bestehende Konkursverlust­ scheinsforderung deshalb nicht weiter auf dem Betreibungswege verfolgt werden konnte. Mit der Androhung des für sie nachteiligen Zeitungsinse­ rates versuchte er, die Schuldnerin zur sofortigen Zahlung zu veranlassen, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet werden konnte. Die Zahlung der Schuld bedeutete für ihn einen Vermögensvorteil. Dem Angeklagten war die Unrechtmässigkeit des angestrebten Vermögensvorteils bekannt. Das gleiche muss auch in bezug auf die Forderung gegenüber F. angenommen werden.