C. Gerichtsentscheide 3051,3052 nur, wie unverschämt der Angeklagte gegenüber seinen Schuldnern auf­ trat. H. ging darauf aus, die Kläger zu veranlassen, sein Schweigen, d.h. das Versprechen der Unterlassung der Bekanntmachung, durch sofortige Zahlung ihrer Schuld zu erkaufen. Dabei wusste er, dass durch das Urteil des Bezirksgerichtes A. festgestellt worden war, dass Frau Fl. kein neues Vermögen hatte und dass die ihr gegenüber bestehende Konkursverlust­ scheinsforderung deshalb nicht weiter auf dem Betreibungswege verfolgt werden konnte.