{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3052_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19490328-19490328-ARGVP-1988-3052.pdf", "Checksum": "8cc56e651ecc6b7f4e73b237b124e0b3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3051,3052\nnur, wie unverschämt der Angeklagte gegenüber seinen Schuldnern auf­trat. H. ging darauf aus, die Kläger zu veranlassen, sein Schweigen, d.h. das Versprechen der Unterlassung der Bekanntmachung, durch sofortige Zahlung ihrer Schuld zu erkaufen. Dabei wusste er, dass durch das Urteil des Bezirksgerichtes A. festgestellt worden war, dass Frau Fl. kein neues Vermögen hatte und dass die ihr gegenüber bestehende Konkursverlust­scheinsforderung deshalb nicht weiter auf"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:43", "Checksum": "bd483dc193efd585bdd697d88fa2a270", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3052\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3051,3052\nnur, wie unverschämt der Angeklagte gegenüber seinen Schuldnern auf­trat. H. ging darauf aus, die Kläger zu veranlassen, sein Schweigen, d.h. das Versprechen der Unterlassung der Bekanntmachung, durch sofortige Zahlung ihrer Schuld zu erkaufen. Dabei wusste er, dass durch das Urteil des Bezirksgerichtes A. festgestellt worden war, dass Frau Fl. kein neues Vermögen hatte und dass die ihr gegenüber bestehende Konkursverlust­scheinsforderung deshalb nicht weiter auf\n\nC. Gerichtsentscheide 3051,3052\n\nnur, wie unverschämt der Angeklagte gegenüber seinen Schuldnern auf­\ntrat. H. ging darauf aus, die Kläger zu veranlassen, sein Schweigen, d.h.\ndas Versprechen der Unterlassung der Bekanntmachung, durch sofortige\nZahlung ihrer Schuld zu erkaufen. Dabei wusste er, dass durch das Urteil\ndes Bezirksgerichtes A. festgestellt worden war, dass Frau Fl. kein neues\nVermögen hatte und dass die ihr gegenüber bestehende Konkursverlust­\nscheinsforderung deshalb nicht weiter auf dem Betreibungswege verfolgt\nwerden konnte. Mit der Androhung des für sie nachteiligen Zeitungsinse­\nrates versuchte er, die Schuldnerin zur sofortigen Zahlung zu veranlassen,\nzu der sie rechtlich nicht verpflichtet werden konnte. Die Zahlung der\nSchuld bedeutete für ihn einen Vermögensvorteil. Dem Angeklagten war\ndie Unrechtmässigkeit des angestrebten Vermögensvorteils bekannt. Das\ngleiche muss auch in bezug auf die Forderung gegenüber F. angenommen\nwerden. Diese Forderung beruhte ebenfalls auf einem Konkursverlust­\nschein, so dass auf Grund desselben eine neue Betreibung erst hätte ange­\nhoben werden können, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekom­\nmen wäre (Art. 265 SchKG). Der Angeklagte wollte trotz dieser Beschrän­\nkung der Betreibungsmöglichkeit, die er kannte, auch F. zur sofortigen\nZahlung veranlassen und kündigte ihm deshalb in rücksichtsloser Weise\nden Erlass des in hohem Masse nachteiligen Inserates an. DerfürdieChantage erforderliche Vorsatz ist damit gegeben. H. wusste, dass er nicht zur\nneuen Betreibung berechtigt war, bevor der Schuldner zu neuem Vermö­\ngen kam.\nOGer 28.3.1949 (RBer 1948/49, S. 35)\n\n3052\n\nLeichtsinniger Konkurs (Art. 165 StGB).\n\nBewirkt ein an und für sich dem Konkurs nicht unterliegender Schuldner\nselbst den Konkurs gemäss Art. 191 SchKG, so ist er wegen leichtsinnigen\nKonkurses und nicht bloss wegen eines F*fändungsdeliktes strafbar.\n\nOGer 25.10.1954 (RBer 1954/55, S. 47)\n\n409\n"}