C. Gerichtsentscheide 3051,3052 nur, wie unverschämt der Angeklagte gegenüber seinen Schuldnern auf­ trat. H. ging darauf aus, die Kläger zu veranlassen, sein Schweigen, d.h. das Versprechen der Unterlassung der Bekanntmachung, durch sofortige Zahlung ihrer Schuld zu erkaufen. Dabei wusste er, dass durch das Urteil des Bezirksgerichtes A. festgestellt worden war, dass Frau Fl. kein neues Vermögen hatte und dass die ihr gegenüber bestehende Konkursverlust­ scheinsforderung deshalb nicht weiter auf dem Betreibungswege verfolgt werden konnte. Mit der Androhung des für sie nachteiligen Zeitungsinse­ rates versuchte er, die Schuldnerin zur sofortigen Zahlung zu veranlassen, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet werden konnte. Die Zahlung der Schuld bedeutete für ihn einen Vermögensvorteil. Dem Angeklagten war die Unrechtmässigkeit des angestrebten Vermögensvorteils bekannt. Das gleiche muss auch in bezug auf die Forderung gegenüber F. angenommen werden. Diese Forderung beruhte ebenfalls auf einem Konkursverlust­ schein, so dass auf Grund desselben eine neue Betreibung erst hätte ange­ hoben werden können, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekom­ men wäre (Art. 265 SchKG). Der Angeklagte wollte trotz dieser Beschrän­ kung der Betreibungsmöglichkeit, die er kannte, auch F. zur sofortigen Zahlung veranlassen und kündigte ihm deshalb in rücksichtsloser Weise den Erlass des in hohem Masse nachteiligen Inserates an. DerfürdieChan- tage erforderliche Vorsatz ist damit gegeben. H. wusste, dass er nicht zur neuen Betreibung berechtigt war, bevor der Schuldner zu neuem Vermö­ gen kam. OGer 28.3.1949 (RBer 1948/49, S. 35) 3052 Leichtsinniger Konkurs (Art. 165 StGB). Bewirkt ein an und für sich dem Konkurs nicht unterliegender Schuldner selbst den Konkurs gemäss Art. 191 SchKG, so ist er wegen leichtsinnigen Konkurses und nicht bloss wegen eines F*fändungsdeliktes strafbar. OGer 25.10.1954 (RBer 1954/55, S. 47) 409