Sowohl eine Beurteilung in der einen wie in der anderen Richtung müsste beim erwähnten Sachverhalt nicht nur als unbefriedigend (vgl. Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S. 355), sondern geradezu als ungerecht erscheinen, zumal der Wert des Flascheninhaltes - wenn man von rein psychologischen Momenten ab­ sieht - nicht wesentlich differiert, ob die Flasche nun Wasser aus der schwach mineralhaltigen «Hausquelle» oder solches aus den «Schläpfer- Quellen» enthält. OGer 21.10.1980 (RBer 1980/81, S. 36) 3051 Erpressung, Chantage. Ankündigung der Veröffentlichung des Namens im Falle der Nichtbezahlung der Schuld (Art. 156 StGB).