Die Tatsache, dass nun aber die in Z. abgefüllten Flaschen keinen Tropfen aus der «Haus­ quelle» enthielten, kann nicht zur Folge haben, dass entweder lediglich eine Falschdeklaration im Sinne von Art. 15 der Lebensmittelverordnung oder dann ein mit einer wesentlich schärferen Strafandrohung versehener Betrugstatbestand erfüllt ist. Sowohl eine Beurteilung in der einen wie in der anderen Richtung müsste beim erwähnten Sachverhalt nicht nur als unbefriedigend (vgl. Schwander, Das Schweiz.