C. Gerichtsentscheide 3050, 3051 lieh der Appellant für die Abfüllung der Flaschen einen geringen Anteil Wasser der ursprünglichen «Hausquelle» verwendet und den Rest der Fül­ lung aus dem Wasser der ergiebigeren «Schläpfer-Quellen» gedeckt, wäre der Straftatbestand der Warenfälschung gemäss der bisherigen Rechtspre­ chung des Bundesgerichts ohne jeden Zweifel erfüllt. Die Tatsache, dass nun aber die in Z. abgefüllten Flaschen keinen Tropfen aus der «Haus­ quelle» enthielten, kann nicht zur Folge haben, dass entweder lediglich eine Falschdeklaration im Sinne von Art.