{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3051_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19490328-19490328-ARGVP-1988-3051.pdf", "Checksum": "442c255c055942aeb3764e6dbe596833"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3050, 3051\nlieh der Appellant für die Abfüllung der Flaschen einen geringen Anteil Wasser der ursprünglichen «Hausquelle» verwendet und den Rest der Fül­lung aus dem Wasser der ergiebigeren «Schläpfer-Quellen» gedeckt, wäre der Straftatbestand der Warenfälschung gemäss der bisherigen Rechtspre­chung des Bundesgerichts ohne jeden Zweifel erfüllt. Die Tatsache, dass nun aber die in Z. abgefüllten Flaschen keinen Tropfen aus der «Haus­quelle» enthielten, kann nicht zur Folge h"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:43", "Checksum": "404016a5aa770b957b9d4350341cc4b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3051\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3050, 3051\nlieh der Appellant für die Abfüllung der Flaschen einen geringen Anteil Wasser der ursprünglichen «Hausquelle» verwendet und den Rest der Fül­lung aus dem Wasser der ergiebigeren «Schläpfer-Quellen» gedeckt, wäre der Straftatbestand der Warenfälschung gemäss der bisherigen Rechtspre­chung des Bundesgerichts ohne jeden Zweifel erfüllt. Die Tatsache, dass nun aber die in Z. abgefüllten Flaschen keinen Tropfen aus der «Haus­quelle» enthielten, kann nicht zur Folge h\n\nC. Gerichtsentscheide 3050, 3051\n\nlieh der Appellant für die Abfüllung der Flaschen einen geringen Anteil\nWasser der ursprünglichen «Hausquelle» verwendet und den Rest der Fül­\nlung aus dem Wasser der ergiebigeren «Schläpfer-Quellen» gedeckt, wäre\nder Straftatbestand der Warenfälschung gemäss der bisherigen Rechtspre­\nchung des Bundesgerichts ohne jeden Zweifel erfüllt. Die Tatsache, dass\nnun aber die in Z. abgefüllten Flaschen keinen Tropfen aus der «Haus­\nquelle» enthielten, kann nicht zur Folge haben, dass entweder lediglich\neine Falschdeklaration im Sinne von Art. 15 der Lebensmittelverordnung\noder dann ein mit einer wesentlich schärferen Strafandrohung versehener\nBetrugstatbestand erfüllt ist. Sowohl eine Beurteilung in der einen wie in\nder anderen Richtung müsste beim erwähnten Sachverhalt nicht nur als\nunbefriedigend (vgl. Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964,\nS. 355), sondern geradezu als ungerecht erscheinen, zumal der Wert des\nFlascheninhaltes - wenn man von rein psychologischen Momenten ab­\nsieht - nicht wesentlich differiert, ob die Flasche nun Wasser aus der\nschwach mineralhaltigen «Hausquelle» oder solches aus den «Schläpfer-\nQuellen» enthält.\nOGer 21.10.1980 (RBer 1980/81, S. 36)\n\n3051\n\nErpressung, Chantage. Ankündigung der Veröffentlichung des Namens\nim Falle der Nichtbezahlung der Schuld (Art. 156 StGB).\n\nDurch die angedrohte nachteilige Bekanntmachung in den Zeitungen\nwollte der Angeklagte die beiden Kläger zur Zahlung ihrer Schuld aus den\nerworbenen Konkursverlustscheinen veranlassen. Er rechnete bestimmt\ndamit, dass die Adressaten seines Briefes die Schuld bezahlen würden, um\ndadurch die in Aussicht gestellte Bekanntmachung in den Zeitungen zu\nverhindern. Dies erhellt deutlich aus der in seinen Briefen enthaltenen Be­\nmerkung, dass das gleiche Vorgehen bei einem Schuldner in Luzern «wie\nein Wunder gewirkt» habe. Die anschliessenden Wendungen: «Sind Sie\nnicht der Auffassung, solche Inserate könnten bei Ihnen ebenso nützlich\nsein? Oder wissen Sie uns einen besseren Vorschlag? Wir lassen gerne mit\nuns reden und würden uns darum freuen, Ihre Ansichten zu vernehmen»,\nbedeuten nicht etwa eine Abschwächung der Androhung, sondern zeigen\n\n408\nC. Gerichtsentscheide 3051,3052\n\nnur, wie unverschämt der Angeklagte gegenüber seinen Schuldnern auf­\ntrat. H. ging darauf aus, die Kläger zu veranlassen, sein Schweigen, d.h.\ndas Versprechen der Unterlassung der Bekanntmachung, durch sofortige\nZahlung ihrer Schuld zu erkaufen. Dabei wusste er, dass durch das Urteil\ndes Bezirksgerichtes A. festgestellt worden war, dass Frau Fl. kein neues\nVermögen hatte und dass die ihr gegenüber bestehende Konkursverlust­\nscheinsforderung deshalb nicht weiter auf dem Betreibungswege verfolgt\nwerden konnte. Mit der Androhung des für sie nachteiligen Zeitungsinse­\nrates versuchte er, die Schuldnerin zur sofortigen Zahlung zu veranlassen,\nzu der sie rechtlich nicht verpflichtet werden konnte. Die Zahlung der\nSchuld bedeutete für ihn einen Vermögensvorteil. Dem Angeklagten war\ndie Unrechtmässigkeit des angestrebten Vermögensvorteils bekannt. Das\ngleiche muss auch in bezug auf die Forderung gegenüber F. angenommen\nwerden. Diese Forderung beruhte ebenfalls auf einem Konkursverlust­\nschein, so dass auf Grund desselben eine neue Betreibung erst hätte ange­\nhoben werden können, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekom­\nmen wäre (Art. 265 SchKG). Der Angeklagte wollte trotz dieser Beschrän­\nkung der Betreibungsmöglichkeit, die er kannte, auch F. zur sofortigen\nZahlung veranlassen und kündigte ihm deshalb in rücksichtsloser Weise\nden Erlass des in hohem Masse nachteiligen Inserates an. DerfürdieChantage erforderliche Vorsatz ist damit gegeben. H. wusste, dass er nicht zur\nneuen Betreibung berechtigt war, bevor der Schuldner zu neuem Vermö­\ngen kam.\nOGer 28.3.1949 (RBer 1948/49, S. 35)\n\n3052\n\nLeichtsinniger Konkurs (Art. 165 StGB).\n\nBewirkt ein an und für sich dem Konkurs nicht unterliegender Schuldner\nselbst den Konkurs gemäss Art. 191 SchKG, so ist er wegen leichtsinnigen\nKonkurses und nicht bloss wegen eines F*fändungsdeliktes strafbar.\n\nOGer 25.10.1954 (RBer 1954/55, S. 47)\n\n409\n"}