C. Gerichtsentscheide 3050, 3051 lieh der Appellant für die Abfüllung der Flaschen einen geringen Anteil Wasser der ursprünglichen «Hausquelle» verwendet und den Rest der Fül­ lung aus dem Wasser der ergiebigeren «Schläpfer-Quellen» gedeckt, wäre der Straftatbestand der Warenfälschung gemäss der bisherigen Rechtspre­ chung des Bundesgerichts ohne jeden Zweifel erfüllt. Die Tatsache, dass nun aber die in Z. abgefüllten Flaschen keinen Tropfen aus der «Haus­ quelle» enthielten, kann nicht zur Folge haben, dass entweder lediglich eine Falschdeklaration im Sinne von Art. 15 der Lebensmittelverordnung oder dann ein mit einer wesentlich schärferen Strafandrohung versehener Betrugstatbestand erfüllt ist. Sowohl eine Beurteilung in der einen wie in der anderen Richtung müsste beim erwähnten Sachverhalt nicht nur als unbefriedigend (vgl. Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S. 355), sondern geradezu als ungerecht erscheinen, zumal der Wert des Flascheninhaltes - wenn man von rein psychologischen Momenten ab­ sieht - nicht wesentlich differiert, ob die Flasche nun Wasser aus der schwach mineralhaltigen «Hausquelle» oder solches aus den «Schläpfer- Quellen» enthält. OGer 21.10.1980 (RBer 1980/81, S. 36) 3051 Erpressung, Chantage. Ankündigung der Veröffentlichung des Namens im Falle der Nichtbezahlung der Schuld (Art. 156 StGB). Durch die angedrohte nachteilige Bekanntmachung in den Zeitungen wollte der Angeklagte die beiden Kläger zur Zahlung ihrer Schuld aus den erworbenen Konkursverlustscheinen veranlassen. Er rechnete bestimmt damit, dass die Adressaten seines Briefes die Schuld bezahlen würden, um dadurch die in Aussicht gestellte Bekanntmachung in den Zeitungen zu verhindern. Dies erhellt deutlich aus der in seinen Briefen enthaltenen Be­ merkung, dass das gleiche Vorgehen bei einem Schuldner in Luzern «wie ein Wunder gewirkt» habe. Die anschliessenden Wendungen: «Sind Sie nicht der Auffassung, solche Inserate könnten bei Ihnen ebenso nützlich sein? Oder wissen Sie uns einen besseren Vorschlag? Wir lassen gerne mit uns reden und würden uns darum freuen, Ihre Ansichten zu vernehmen», bedeuten nicht etwa eine Abschwächung der Androhung, sondern zeigen 408 C. Gerichtsentscheide 3051,3052 nur, wie unverschämt der Angeklagte gegenüber seinen Schuldnern auf­ trat. H. ging darauf aus, die Kläger zu veranlassen, sein Schweigen, d.h. das Versprechen der Unterlassung der Bekanntmachung, durch sofortige Zahlung ihrer Schuld zu erkaufen. Dabei wusste er, dass durch das Urteil des Bezirksgerichtes A. festgestellt worden war, dass Frau Fl. kein neues Vermögen hatte und dass die ihr gegenüber bestehende Konkursverlust­ scheinsforderung deshalb nicht weiter auf dem Betreibungswege verfolgt werden konnte. Mit der Androhung des für sie nachteiligen Zeitungsinse­ rates versuchte er, die Schuldnerin zur sofortigen Zahlung zu veranlassen, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet werden konnte. Die Zahlung der Schuld bedeutete für ihn einen Vermögensvorteil. Dem Angeklagten war die Unrechtmässigkeit des angestrebten Vermögensvorteils bekannt. Das gleiche muss auch in bezug auf die Forderung gegenüber F. angenommen werden. Diese Forderung beruhte ebenfalls auf einem Konkursverlust­ schein, so dass auf Grund desselben eine neue Betreibung erst hätte ange­ hoben werden können, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekom­ men wäre (Art. 265 SchKG). Der Angeklagte wollte trotz dieser Beschrän­ kung der Betreibungsmöglichkeit, die er kannte, auch F. zur sofortigen Zahlung veranlassen und kündigte ihm deshalb in rücksichtsloser Weise den Erlass des in hohem Masse nachteiligen Inserates an. DerfürdieChan- tage erforderliche Vorsatz ist damit gegeben. H. wusste, dass er nicht zur neuen Betreibung berechtigt war, bevor der Schuldner zu neuem Vermö­ gen kam. OGer 28.3.1949 (RBer 1948/49, S. 35) 3052 Leichtsinniger Konkurs (Art. 165 StGB). Bewirkt ein an und für sich dem Konkurs nicht unterliegender Schuldner selbst den Konkurs gemäss Art. 191 SchKG, so ist er wegen leichtsinnigen Konkurses und nicht bloss wegen eines F*fändungsdeliktes strafbar. OGer 25.10.1954 (RBer 1954/55, S. 47) 409