Strafrecht, Bes. Teil I, 1973, S. 242, sowie mit Schwander, SJK Nr. 1193, S. 7/8, hält es dafür, dass auch dort, wo nicht in die Warensub­ stanz eingegriffen, sondern wo das Erscheinungsbild der Ware durch un­ richtige Angaben verändert wird, eine Verfälschung im Sinne von Art. 153 StGB angenommen werden muss. Jede andere Auslegung müsste gerade im vorliegenden Falle zu einem unhaltbaren Ergebnis führen. Hätte näm- 407 C. Gerichtsentscheide 3050, 3051