Von einem Nachmachen oder von einer Verringe­ rung im Werte kann vorliegendenfalls wohl kaum gesprochen werden, denn es ist dem Appellanten zu keiner Zeit vorgeworfen worden, dass er das im Betrieb der Mineralquellen Z. in Flaschen abgefüllte Wasser in unzu­ lässiger Weise verändert hätte. Das Unrecht seines Tuns erblickt man viel­ mehr darin, dass er die Flaschen mit Wasser füllen liess, dessen Zusammen­ setzung nicht der früher auf der Etikette abgedruckten Analyse entsprach bzw. nicht der seit Jahren dort erwähnten Quelle entstammte. Zur Diskussion steht hier indessen der Begriff des «Verfälschens».