{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3050_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19801021-19801021-ARGVP-1988-3050.pdf", "Checksum": "ea5d69b37519ad00c96f204a39d6a0ab"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3049, 3050\nnen Korrespondenz immer wieder zum Ausdruck. Mit der Fortdauer der Pflicht zum Einbau des Schutzraumes auch nach der Vollendung des Neu­baues wird auch der Beginn der Verfolgungsverjährung im Sinne des Art.71 Abs.4 StGB hinausgeschoben. Die Unterlassung der Erstellung des Schutzraumes ist daher nicht verjährt.\nOGer 27.8.1956 (RBer 1956/57, S. 44)\n3050\nW arenfälschung ohne Substanzveränderung (Art. 153 StGB).\nArt. 153 Abs.1 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, welc"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:47", "Checksum": "676c08d78b7283a474733339a9e4a19f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3050\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3049, 3050\nnen Korrespondenz immer wieder zum Ausdruck. Mit der Fortdauer der Pflicht zum Einbau des Schutzraumes auch nach der Vollendung des Neu­baues wird auch der Beginn der Verfolgungsverjährung im Sinne des Art.71 Abs.4 StGB hinausgeschoben. Die Unterlassung der Erstellung des Schutzraumes ist daher nicht verjährt.\nOGer 27.8.1956 (RBer 1956/57, S. 44)\n3050\nW arenfälschung ohne Substanzveränderung (Art. 153 StGB).\nArt. 153 Abs.1 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, welc\n\nC. Gerichtsentscheide 3049, 3050\n\nnen Korrespondenz immer wieder zum Ausdruck. Mit der Fortdauer der\nPflicht zum Einbau des Schutzraumes auch nach der Vollendung des Neu­\nbaues wird auch der Beginn der Verfolgungsverjährung im Sinne des\nArt.71 Abs.4 StGB hinausgeschoben. Die Unterlassung der Erstellung des\nSchutzraumes ist daher nicht verjährt.\n\nOGer 27.8.1956 (RBer 1956/57, S. 44)\n\n3050\n\nW arenfälschung ohne Substanzveränderung (Art. 153 StGB).\n\nArt. 153 Abs.1 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, welcher eine Ware\nzum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr nachmacht, verfälscht\noderim Wert verringert. Von einem Nachmachen oder von einer Verringe­\nrung im Werte kann vorliegendenfalls wohl kaum gesprochen werden,\ndenn es ist dem Appellanten zu keiner Zeit vorgeworfen worden, dass er\ndas im Betrieb der Mineralquellen Z. in Flaschen abgefüllte Wasser in unzu­\nlässiger Weise verändert hätte. Das Unrecht seines Tuns erblickt man viel­\nmehr darin, dass er die Flaschen mit Wasser füllen liess, dessen Zusammen­\nsetzung nicht der früher auf der Etikette abgedruckten Analyse entsprach\nbzw. nicht der seit Jahren dort erwähnten Quelle entstammte.\nZur Diskussion steht hier indessen der Begriff des «Verfälschens». Wer\ndarunter ebenfalls nur eine eigentliche Substanzveränderung verstehen\nwill, der müsste auch im vorliegenden Fall eine Anwendung von Art. 153\nStGB ablehnen, denn es ist nochmals zu betonen, dass der Appellant an\nder natürlichen Beschaffenheit des Quellwassers aus den «Schläpfer-\nQuellen» ausserdem Zusatz von Kohlensäure und Fruchtaromen nichts ge­\nändert hat, und diese beiden Zusätze sind erlaubt. Das Obergericht teilt\nnun allerdings die Auffassung der Anklage, dass eine derartige Interpreta­\ntion des Ausdrucks «Verfälschen» eine zu enge wäre. Mit Stratenwerth,\nSchweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 1973, S. 242, sowie mit Schwander, SJK\nNr. 1193, S. 7/8, hält es dafür, dass auch dort, wo nicht in die Warensub­\nstanz eingegriffen, sondern wo das Erscheinungsbild der Ware durch un­\nrichtige Angaben verändert wird, eine Verfälschung im Sinne von Art. 153\nStGB angenommen werden muss. Jede andere Auslegung müsste gerade\nim vorliegenden Falle zu einem unhaltbaren Ergebnis führen. Hätte näm-\n\n407\nC. Gerichtsentscheide 3050, 3051\n\nlieh der Appellant für die Abfüllung der Flaschen einen geringen Anteil\nWasser der ursprünglichen «Hausquelle» verwendet und den Rest der Fül­\nlung aus dem Wasser der ergiebigeren «Schläpfer-Quellen» gedeckt, wäre\nder Straftatbestand der Warenfälschung gemäss der bisherigen Rechtspre­\nchung des Bundesgerichts ohne jeden Zweifel erfüllt. Die Tatsache, dass\nnun aber die in Z. abgefüllten Flaschen keinen Tropfen aus der «Haus­\nquelle» enthielten, kann nicht zur Folge haben, dass entweder lediglich\neine Falschdeklaration im Sinne von Art. 15 der Lebensmittelverordnung\noder dann ein mit einer wesentlich schärferen Strafandrohung versehener\nBetrugstatbestand erfüllt ist. Sowohl eine Beurteilung in der einen wie in\nder anderen Richtung müsste beim erwähnten Sachverhalt nicht nur als\nunbefriedigend (vgl. Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964,\nS. 355), sondern geradezu als ungerecht erscheinen, zumal der Wert des\nFlascheninhaltes - wenn man von rein psychologischen Momenten ab­\nsieht - nicht wesentlich differiert, ob die Flasche nun Wasser aus der\nschwach mineralhaltigen «Hausquelle» oder solches aus den «Schläpfer-\nQuellen» enthält.\nOGer 21.10.1980 (RBer 1980/81, S. 36)\n\n3051\n\nErpressung, Chantage. Ankündigung der Veröffentlichung des Namens\nim Falle der Nichtbezahlung der Schuld (Art. 156 StGB).\n\nDurch die angedrohte nachteilige Bekanntmachung in den Zeitungen\nwollte der Angeklagte die beiden Kläger zur Zahlung ihrer Schuld aus den\nerworbenen Konkursverlustscheinen veranlassen. Er rechnete bestimmt\ndamit, dass die Adressaten seines Briefes die Schuld bezahlen würden, um\ndadurch die in Aussicht gestellte Bekanntmachung in den Zeitungen zu\nverhindern. Dies erhellt deutlich aus der in seinen Briefen enthaltenen Be­\nmerkung, dass das gleiche Vorgehen bei einem Schuldner in Luzern «wie\nein Wunder gewirkt» habe. Die anschliessenden Wendungen: «Sind Sie\nnicht der Auffassung, solche Inserate könnten bei Ihnen ebenso nützlich\nsein? Oder wissen Sie uns einen besseren Vorschlag? Wir lassen gerne mit\nuns reden und würden uns darum freuen, Ihre Ansichten zu vernehmen»,\nbedeuten nicht etwa eine Abschwächung der Androhung, sondern zeigen\n\n408\n"}