C. Gerichtsentscheide 3049, 3050 nen Korrespondenz immer wieder zum Ausdruck. Mit der Fortdauer der Pflicht zum Einbau des Schutzraumes auch nach der Vollendung des Neu­ baues wird auch der Beginn der Verfolgungsverjährung im Sinne des Art.71 Abs.4 StGB hinausgeschoben. Die Unterlassung der Erstellung des Schutzraumes ist daher nicht verjährt. OGer 27.8.1956 (RBer 1956/57, S. 44) 3050 W arenfälschung ohne Substanzveränderung (Art. 153 StGB). Art. 153 Abs.1 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, welcher eine Ware zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr nachmacht, verfälscht oderim Wert verringert. Von einem Nachmachen oder von einer Verringe­ rung im Werte kann vorliegendenfalls wohl kaum gesprochen werden, denn es ist dem Appellanten zu keiner Zeit vorgeworfen worden, dass er das im Betrieb der Mineralquellen Z. in Flaschen abgefüllte Wasser in unzu­ lässiger Weise verändert hätte. Das Unrecht seines Tuns erblickt man viel­ mehr darin, dass er die Flaschen mit Wasser füllen liess, dessen Zusammen­ setzung nicht der früher auf der Etikette abgedruckten Analyse entsprach bzw. nicht der seit Jahren dort erwähnten Quelle entstammte. Zur Diskussion steht hier indessen der Begriff des «Verfälschens». Wer darunter ebenfalls nur eine eigentliche Substanzveränderung verstehen will, der müsste auch im vorliegenden Fall eine Anwendung von Art. 153 StGB ablehnen, denn es ist nochmals zu betonen, dass der Appellant an der natürlichen Beschaffenheit des Quellwassers aus den «Schläpfer- Quellen» ausserdem Zusatz von Kohlensäure und Fruchtaromen nichts ge­ ändert hat, und diese beiden Zusätze sind erlaubt. Das Obergericht teilt nun allerdings die Auffassung der Anklage, dass eine derartige Interpreta­ tion des Ausdrucks «Verfälschen» eine zu enge wäre. Mit Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 1973, S. 242, sowie mit Schwander, SJK Nr. 1193, S. 7/8, hält es dafür, dass auch dort, wo nicht in die Warensub­ stanz eingegriffen, sondern wo das Erscheinungsbild der Ware durch un­ richtige Angaben verändert wird, eine Verfälschung im Sinne von Art. 153 StGB angenommen werden muss. Jede andere Auslegung müsste gerade im vorliegenden Falle zu einem unhaltbaren Ergebnis führen. Hätte näm- 407 C. Gerichtsentscheide 3050, 3051 lieh der Appellant für die Abfüllung der Flaschen einen geringen Anteil Wasser der ursprünglichen «Hausquelle» verwendet und den Rest der Fül­ lung aus dem Wasser der ergiebigeren «Schläpfer-Quellen» gedeckt, wäre der Straftatbestand der Warenfälschung gemäss der bisherigen Rechtspre­ chung des Bundesgerichts ohne jeden Zweifel erfüllt. Die Tatsache, dass nun aber die in Z. abgefüllten Flaschen keinen Tropfen aus der «Haus­ quelle» enthielten, kann nicht zur Folge haben, dass entweder lediglich eine Falschdeklaration im Sinne von Art. 15 der Lebensmittelverordnung oder dann ein mit einer wesentlich schärferen Strafandrohung versehener Betrugstatbestand erfüllt ist. Sowohl eine Beurteilung in der einen wie in der anderen Richtung müsste beim erwähnten Sachverhalt nicht nur als unbefriedigend (vgl. Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S. 355), sondern geradezu als ungerecht erscheinen, zumal der Wert des Flascheninhaltes - wenn man von rein psychologischen Momenten ab­ sieht - nicht wesentlich differiert, ob die Flasche nun Wasser aus der schwach mineralhaltigen «Hausquelle» oder solches aus den «Schläpfer- Quellen» enthält. OGer 21.10.1980 (RBer 1980/81, S. 36) 3051 Erpressung, Chantage. Ankündigung der Veröffentlichung des Namens im Falle der Nichtbezahlung der Schuld (Art. 156 StGB). Durch die angedrohte nachteilige Bekanntmachung in den Zeitungen wollte der Angeklagte die beiden Kläger zur Zahlung ihrer Schuld aus den erworbenen Konkursverlustscheinen veranlassen. Er rechnete bestimmt damit, dass die Adressaten seines Briefes die Schuld bezahlen würden, um dadurch die in Aussicht gestellte Bekanntmachung in den Zeitungen zu verhindern. Dies erhellt deutlich aus der in seinen Briefen enthaltenen Be­ merkung, dass das gleiche Vorgehen bei einem Schuldner in Luzern «wie ein Wunder gewirkt» habe. Die anschliessenden Wendungen: «Sind Sie nicht der Auffassung, solche Inserate könnten bei Ihnen ebenso nützlich sein? Oder wissen Sie uns einen besseren Vorschlag? Wir lassen gerne mit uns reden und würden uns darum freuen, Ihre Ansichten zu vernehmen», bedeuten nicht etwa eine Abschwächung der Androhung, sondern zeigen 408