StGB, S.176, Nr. 411). Obwohl der Angeklagte auf Grund der erhaltenen Baubewilligung und der darin enthaltenen Auflage verpflichtet gewesen wäre, bei der Erstel­ lung seines Neubaues im Jahre 1953 einen Luftschutzraum einzubauen, kann nicht gesagt werden, das Delikt sei mit der Nichterstellung im Jahre 1953 vollendet gewesen und die Verjährung habe bereits in diesem Zeit­ punktzu laufen begonnen. Die Pflicht zur Erstellung des Schutzraumes er­ losch nicht etwa mit der Fertigstellung des Neubaues, sondern dauerte selbstverständlich weiter.