Bei einem Unterlassungsdelikt, wie es hier in Frage steht, beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, da der Täter zu handeln verpflichtet gewesen wäre (vgl. Hafter, allg. Teil, S.435 und BGE 68 IV 143ff.). Die Handlungspflicht kann aber, wenn der Täter in diesem Zeitpunkt nicht gehandelt hat, trotzdem weiter andauern. Es stellt sich dann die Frage, ob das Delikt zur Zeit, als die Pflicht zum Handeln entstand, beendet sei, oder ob auch die weitere Säumnis strafbar sei, ob also das strafbare Unterlassen andauere. Welche Möglich­ keit zutrifft, ist Auslegungsfrage des einzelnen Tatbestandes (vgl. Schwander, Schweizer. StGB, S.176, Nr. 411).