2 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte macht nun geltend, die ihm durch die Vorinstanz zur Last gelegte Übertretung sei absolut verjährt, da die Schlusskontrolle des Neubaues im Oktober 1953 vorgenommen worden sei und seither bereits mehr als zwei Jahre verstrichen seien. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass im Zeitpunkt der Schlusskontrolle der von der Baukommission vorge­ schriebene Schutzraum nicht erstellt war. Bei einem Unterlassungsdelikt, wie es hier in Frage steht, beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, da der Täter zu handeln verpflichtet gewesen wäre (vgl. Hafter, allg. Teil, S.435 und BGE 68 IV 143ff.).