Art. 11 des Bundesbeschlusses betr. den baulichen Luftschutz droht für Verstösse gegen diesen BB oder die gestützt darauf erlassenen Ausfüh­ rungsbestimmungen oder Einzelverfügungen Busse oder Haft an.' Die Nichtbefolgung von Weisungen zur Erstellung von Schutzräumen stellt da­ her eine Übertretung im Sinne des Art. 101 StGB dar. Übertretungen ver­ jähren nach Art. 109 StGB in einem Jahr und sind ungeachtet allfälliger Un­ terbrechungen nach Ablauf von zwei Jahren absolut verjährt (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).