{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3049_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19560827-19560827-ARGVP-1988-3049.pdf", "Checksum": "c1cc0c4db743a123cc883f1ec7ed6f6d"}, "Scrapedate": "2026-01-25", "Num": ["ARGVP 1988 3049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3049\n3049\nVerfolgungsverjährung. Zeitpunkt der Beendigung bei Unterlassungs­delikten (Art. 71 StGB).\nArt. 11 des Bundesbeschlusses betr. den baulichen Luftschutz droht für Verstösse gegen diesen BB oder die gestützt darauf erlassenen Ausfüh­rungsbestimmungen oder Einzelverfügungen Busse oder Haft an.' Die Nichtbefolgung von Weisungen zur Erstellung von Schutzräumen stellt da­her eine Übertretung im Sinne des Art. 101 StGB dar. Übertretungen ver­jähren nach Art. 109 StGB in"}], "ScrapyJob": "446973/43/2274", "Zeit UTC": "25.01.2026 01:38:30", "Checksum": "08736ee3c50aeaecde71f4a89af1ca84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3049\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3049\n3049\nVerfolgungsverjährung. Zeitpunkt der Beendigung bei Unterlassungs­delikten (Art. 71 StGB).\nArt. 11 des Bundesbeschlusses betr. den baulichen Luftschutz droht für Verstösse gegen diesen BB oder die gestützt darauf erlassenen Ausfüh­rungsbestimmungen oder Einzelverfügungen Busse oder Haft an.' Die Nichtbefolgung von Weisungen zur Erstellung von Schutzräumen stellt da­her eine Übertretung im Sinne des Art. 101 StGB dar. Übertretungen ver­jähren nach Art. 109 StGB in\n\nC. Gerichtsentscheide 3049\n\n3049\n\nV erfo lg u n g sverjäh run g . Zeitpunkt der Beendigung bei Unterlassungs­\ndelikten (Art. 71 StGB).\n\nArt. 11 des Bundesbeschlusses betr. den baulichen Luftschutz droht für\nVerstösse gegen diesen BB oder die gestützt darauf erlassenen Ausfüh­\nrungsbestimmungen oder Einzelverfügungen Busse oder Haft an.' Die\nNichtbefolgung von Weisungen zur Erstellung von Schutzräumen stellt da­\nher eine Übertretung im Sinne des Art. 101 StGB dar. Übertretungen ver­\njähren nach Art. 109 StGB in einem Jahr und sind ungeachtet allfälliger Un­\nterbrechungen nach Ablauf von zwei Jahren absolut verjährt (Art. 72 Ziff. 2\nAbs. 2 StGB).\nDer Angeklagte macht nun geltend, die ihm durch die Vorinstanz zur\nLast gelegte Übertretung sei absolut verjährt, da die Schlusskontrolle des\nNeubaues im Oktober 1953 vorgenommen worden sei und seither bereits\nmehr als zwei Jahre verstrichen seien. Aus den Akten ergibt sich allerdings,\ndass im Zeitpunkt der Schlusskontrolle der von der Baukommission vorge­\nschriebene Schutzraum nicht erstellt war. Bei einem Unterlassungsdelikt,\nwie es hier in Frage steht, beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem\nZeitpunkt, da der Täter zu handeln verpflichtet gewesen wäre (vgl. Hafter,\nallg. Teil, S.435 und BGE 68 IV 143ff.). Die Handlungspflicht kann aber,\nwenn der Täter in diesem Zeitpunkt nicht gehandelt hat, trotzdem weiter\nandauern. Es stellt sich dann die Frage, ob das Delikt zur Zeit, als die Pflicht\nzum Handeln entstand, beendet sei, oder ob auch die weitere Säumnis\nstrafbar sei, ob also das strafbare Unterlassen andauere. Welche Möglich­\nkeit zutrifft, ist Auslegungsfrage des einzelnen Tatbestandes (vgl. Schwander, Schweizer. StGB, S.176, Nr. 411).\nObwohl der Angeklagte auf Grund der erhaltenen Baubewilligung und\nder darin enthaltenen Auflage verpflichtet gewesen wäre, bei der Erstel­\nlung seines Neubaues im Jahre 1953 einen Luftschutzraum einzubauen,\nkann nicht gesagt werden, das Delikt sei mit der Nichterstellung im Jahre\n1953 vollendet gewesen und die Verjährung habe bereits in diesem Zeit­\npunktzu laufen begonnen. Die Pflicht zur Erstellung des Schutzraumes er­\nlosch nicht etwa mit der Fertigstellung des Neubaues, sondern dauerte\nselbstverständlich weiter. Die Baubehörden bestanden deshalb mit Recht\nauch nach der Erstellung des Hauses auf dem Einbau des vorgeschriebe­\nnen Luftschutzraumes und brachten diesen Standpunkt in der ergange­\n\n406\nC. Gerichtsentscheide 3049, 3050\n\nnen Korrespondenz immer wieder zum Ausdruck. Mit der Fortdauer der\nPflicht zum Einbau des Schutzraumes auch nach der Vollendung des Neu­\nbaues wird auch der Beginn der Verfolgungsverjährung im Sinne des\nArt.71 Abs.4 StGB hinausgeschoben. Die Unterlassung der Erstellung des\nSchutzraumes ist daher nicht verjährt.\n\nOGer 27.8.1956 (RBer 1956/57, S. 44)\n\n3050\n\nW arenfälschung ohne Substanzveränderung (Art. 153 StGB).\n\nArt. 153 Abs.1 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, welcher eine Ware\nzum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr nachmacht, verfälscht\noderim Wert verringert. Von einem Nachmachen oder von einer Verringe­\nrung im Werte kann vorliegendenfalls wohl kaum gesprochen werden,\ndenn es ist dem Appellanten zu keiner Zeit vorgeworfen worden, dass er\ndas im Betrieb der Mineralquellen Z. in Flaschen abgefüllte Wasser in unzu­\nlässiger Weise verändert hätte. Das Unrecht seines Tuns erblickt man viel­\nmehr darin, dass er die Flaschen mit Wasser füllen liess, dessen Zusammen­\nsetzung nicht der früher auf der Etikette abgedruckten Analyse entsprach\nbzw. nicht der seit Jahren dort erwähnten Quelle entstammte.\nZur Diskussion steht hier indessen der Begriff des «Verfälschens». Wer\ndarunter ebenfalls nur eine eigentliche Substanzveränderung verstehen\nwill, der müsste auch im vorliegenden Fall eine Anwendung von Art. 153\nStGB ablehnen, denn es ist nochmals zu betonen, dass der Appellant an\nder natürlichen Beschaffenheit des Quellwassers aus den «Schläpfer-\nQuellen» ausserdem Zusatz von Kohlensäure und Fruchtaromen nichts ge­\nändert hat, und diese beiden Zusätze sind erlaubt. Das Obergericht teilt\nnun allerdings die Auffassung der Anklage, dass eine derartige Interpreta­\ntion des Ausdrucks «Verfälschen» eine zu enge wäre. Mit Stratenwerth,\nSchweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 1973, S. 242, sowie mit Schwander, SJK\nNr. 1193, S. 7/8, hält es dafür, dass auch dort, wo nicht in die Warensub­\nstanz eingegriffen, sondern wo das Erscheinungsbild der Ware durch un­\nrichtige Angaben verändert wird, eine Verfälschung im Sinne von Art. 153\nStGB angenommen werden muss. Jede andere Auslegung müsste gerade\nim vorliegenden Falle zu einem unhaltbaren Ergebnis führen. Hätte näm-\n\n407\n"}