Generalkonsulat in Sao Paulo als ihr leibliches Kind ange­ meldet haben. Der Erfolg dieser Täuschung ist aber in der Schweiz ein­ getreten, indem das Konsulat die von ihm beglaubigte brasilianische Geburtsurkunde samt der Anmeldung von Amtes wegen dem eidgenössi­ schen Amt für Zivilstandswesen in Bern zu übermitteln hatte, das sie sei­ nerseits zur Eintragung nach Z. weiterleitete. Daselbst wurde die Abstam­ mung des genannten Knaben im Familienregister falsch beurkundet. Damit steht ausser Zweifel, dass es sich um ein Inlanddelikt gemäss Art. 7 StGB handelt.» O G e M .9.1981 (RBer 1981 /82, S. 36) 405