Generalkonsulat in Sao Paulo eingetreten, wäre nach Auffassung des Obergerichts selbst dann nicht begründet, wenn es sich einzig um die Eintragung in den Pass gehandelt hätte. Diese Eintragung hatte ja den Sinn, dem Kind ohne weiteres die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Nun war aber die Anmeldung des Kindes dazu bestimmt, Grundlage für die Eintragung in den Registern am Heimat- und am Wohnort, d.h. in der Schweiz, zu bilden. Ist die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gegeben und schweizerisches Recht anzuwenden, so ist nicht nach dem milderen Recht zu fragen (BGE 9 6 IV 167; Rechtsprechung in Strafsachen 1980, Nr. 1066).