den Eintrag im Familienregisterseiner Heimatgemeinde erwirken und hat durch sein Handeln den Eintrag auch erwirkt. Die ausserrhodischen Gerichte sind daher zur Beurteilung des Vorge­ hens der Eheleute X. zuständig, und es ist schweizerisches Strafrecht anzu­ wenden (Art. 7 und dazu BGE 97 IV 205 ff., Praxis des Bundesgerichts 1972, Nr. 43; Hauser/Rehberg, Taschenausgabe zum StGB, zu Art. 7 StGB; Art. 346 Abs. 1 StGB). Die Einwendung des Verteidigers, der Erfolg (die Eintragung) sei beim Schweiz. Generalkonsulat in Sao Paulo eingetreten, wäre nach Auffassung des Obergerichts selbst dann nicht begründet, wenn es sich einzig um die Eintragung in den Pass gehandelt hätte.