Das Obergericht führte zu dieser Vorfrage aus: Nach Art. 3 StGB ist dem schweizerischen Strafrecht unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt nach Art. 7 StGB da als verübt, «wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist». Das Erwirken einer falschen Eintragung im Familienregister ist nach Auffassung des Obergerichts ein Erfolgsdelikt, kein Tätigkeits- oder Zu­ standsdelikt. Der Angeklagte hat mit Wissen seiner Frau in Brasilien gehan­ delt: