{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3048_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19810901-19810901-ARGVP-1988-3048.pdf", "Checksum": "c7ca70ea33bb50c059e0437f678d8a9c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3048\n2. Strafrecht\n2.1 Strafgesetzbuch \n3048\nRäumliche Geltung des schweizerischen Strafrechts (Art. 3, 7 StGB).\nDie Eheleute X ., die sich 1975 verheiratet hatten, erkundigten sich nach drei Jahren kinderloser Ehe nach den Möglichkeiten einer Adoption, doch machte man ihnen keine Hoffnung. Ende Februar 1979 erfuhren sie von einem Bekannten in Brasilien, es bestehe die Möglichkeit, über einen be­freundeten Arzt ein Kind anzunehmen. Sie fuhren nach Sao Paulo und Hes­sen sich"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:23", "Checksum": "0a59bdef2b9dbd493ab7615e97122047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3048\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3048\n2. Strafrecht\n2.1 Strafgesetzbuch \n3048\nRäumliche Geltung des schweizerischen Strafrechts (Art. 3, 7 StGB).\nDie Eheleute X ., die sich 1975 verheiratet hatten, erkundigten sich nach drei Jahren kinderloser Ehe nach den Möglichkeiten einer Adoption, doch machte man ihnen keine Hoffnung. Ende Februar 1979 erfuhren sie von einem Bekannten in Brasilien, es bestehe die Möglichkeit, über einen be­freundeten Arzt ein Kind anzunehmen. Sie fuhren nach Sao Paulo und Hes­sen sich\n\nC. Gerichtsentscheide 3048\n\n2. Strafrecht\n\n2.1 Strafgesetzbuch\n\n3048\n\nRäum liche G eltung des schw eizerischen Strafrechts (Art. 3, 7 StGB).\n\nDie Eheleute X ., die sich 1975 verheiratet hatten, erkundigten sich nach\ndrei Jahren kinderloser Ehe nach den Möglichkeiten einer Adoption, doch\nmachte man ihnen keine Hoffnung. Ende Februar 1979 erfuhren sie von\neinem Bekannten in Brasilien, es bestehe die Möglichkeit, über einen be­\nfreundeten Arzt ein Kind anzunehmen. Sie fuhren nach Sao Paulo und Hes­\nsen sich in einer Klinik ein neugeborenes Kind übergeben. Der zuständige\nNotar setzte eine Geburtsurkunde auf, die das Kind als ihr eigenes bezeichnete. Der Ehemann meldete mit dieser Urkunde die Geburt der schweizeri­\nschen Vertretung, die den Eintrag im Pass vornahm und die Mitteilung\nnach Bern weiterleitete, was zum Eintrag des Kindes im Familienregister\nder Heimatgemeinde führte.\nDa sich ernsthafte Zweifel an den Angaben der beiden Eheleute erga­\nben, erhob die Gemeindedirektion Strafklage. Die Angeklagten bestritten\nzunächst die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. Das Obergericht\nführte zu dieser Vorfrage aus:\nNach Art. 3 StGB ist dem schweizerischen Strafrecht unterworfen, wer\nin der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Ein Verbrechen\noder Vergehen gilt nach Art. 7 StGB da als verübt,\n«wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist».\nDas Erwirken einer falschen Eintragung im Familienregister ist nach\nAuffassung des Obergerichts ein Erfolgsdelikt, kein Tätigkeits- oder Zu­\nstandsdelikt. Der Angeklagte hat mit Wissen seiner Frau in Brasilien gehan­\ndelt: Er hat - zusammen mit seiner Frau - in Sao Paulo das Kind in der Klinik\nübernommen, die Geburtsurkunde und die Bestätigung des Notars entge­\ngengenommen und vor allem die Geburt beim Schweiz. Generalkonsulat\nangemeldet. Er nahm alle diese Handlungen vor, um den Erfolg in der\nSchweiz eintreten zu lassen, insbesondere das Kind als das seinige ausge­\nben zu können. Er musste - schon für die Wiedereinreise in die Schweiz -\n\n404\nC. Gerichtsentscheide 3048\n\nden Eintrag im Familienregisterseiner Heimatgemeinde erwirken und hat\ndurch sein Handeln den Eintrag auch erwirkt.\nDie ausserrhodischen Gerichte sind daher zur Beurteilung des Vorge­\nhens der Eheleute X. zuständig, und es ist schweizerisches Strafrecht anzu­\nwenden (Art. 7 und dazu BGE 97 IV 205 ff., Praxis des Bundesgerichts\n1972, Nr. 43; Hauser/Rehberg, Taschenausgabe zum StGB, zu Art. 7 StGB;\nArt. 346 Abs. 1 StGB).\nDie Einwendung des Verteidigers, der Erfolg (die Eintragung) sei beim\nSchweiz. Generalkonsulat in Sao Paulo eingetreten, wäre nach Auffassung\ndes Obergerichts selbst dann nicht begründet, wenn es sich einzig um die\nEintragung in den Pass gehandelt hätte. Diese Eintragung hatte ja den\nSinn, dem Kind ohne weiteres die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen.\nNun war aber die Anmeldung des Kindes dazu bestimmt, Grundlage für\ndie Eintragung in den Registern am Heimat- und am Wohnort, d.h. in der\nSchweiz, zu bilden.\nIst die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gegeben und\nschweizerisches Recht anzuwenden, so ist nicht nach dem milderen Recht\nzu fragen (BGE 9 6 IV 167; Rechtsprechung in Strafsachen 1980, Nr. 1066).\nDas Bundesgericht wies eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtig­\nkeitsbeschwerde am 4. Oktober 1982 ab, soweit darauf eingetreten wer­\nden konnte, und führte zur Zuständigkeit aus:\n«Zwar sind die Beschwerdeführer nur in Brasilien tätig geworden,\nindem sie mittels der inhaltlich unwahren Geburtsurkunde den Knaben E.\nbeim Schweiz. Generalkonsulat in Sao Paulo als ihr leibliches Kind ange­\nmeldet haben. Der Erfolg dieser Täuschung ist aber in der Schweiz ein­\ngetreten, indem das Konsulat die von ihm beglaubigte brasilianische\nGeburtsurkunde samt der Anmeldung von Amtes wegen dem eidgenössi­\nschen Amt für Zivilstandswesen in Bern zu übermitteln hatte, das sie sei­\nnerseits zur Eintragung nach Z. weiterleitete. Daselbst wurde die Abstam­\nmung des genannten Knaben im Familienregister falsch beurkundet.\nDamit steht ausser Zweifel, dass es sich um ein Inlanddelikt gemäss Art. 7\nStGB handelt.»\nO G e M .9.1981 (RBer 1981 /82, S. 36)\n\n405\n"}