Wer ein Interesse daran hat, kann die Nichtigerklä­ rung einer solchen Marke verlangen (vgl. hiezu vor allem A.Troller, Immate­ rialgüterrecht, Bd.II, 3. Auflage, 1985, S. 734 ff.). Setzt sich die von der Klägerin verwendete Marke ausschliesslich aus Freizeichen ohne Unterscheidungskraft zusammen, so ist die Beklagte be­ rechtigt, auf dem Wege der Widerklage die Nichtigerklärung dieser Marke zu verlangen. Das Bundesamt für geistiges Eigentum wird angewiesen, diese Marke im Register zu löschen. OGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 34) 403