Damit entfällt aber auch der Anspruch auf Unterlassung weiterer Stö­ rungen und der Antrag auf Vernichtung der Etiketten der Beklagten (Art. 24 und 32 Abs. 2 MSchG; Troller/Troller, a.a.O., S. 163/164). 402 C. Gerichtsentscheide 3047