liehen Schutz nicht. Gleiches gilt für Zeichen, die als Gemeingut anzuse­ hen sind.» Nur ausnahmsweise können geographische Namen individuelle Mar­ ken sein: Wenn sie mit einem einzelnen Unternehmen durch langjährigen Gebrauch verbunden sind (z.B. «Sihl» und «Lonza», oder wenn ein Grund­ stück zu einem Unternehmen gehört, z.B. bei Weinbezeichnungen; A. Troller/P. Trailer, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, Basel 1981, S.67/68). Bei der Bezeichnung «Toggenburger» handelt es sich nicht um eine langjährig benützte Verbindung einer Ortsbezeichnung mit einem be­ stimmten Produkt. Die Bezeichnung wird auch für andere Esswaren, z.B. Toggenburger Waffeln, verwendet.