{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3047_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19851003-19851003-ARGVP-1988-3047.pdf", "Checksum": "4e1279b6fd7764d03f85f6ba3e8bc8d0"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3046, 3047\n3046\nVertretung. Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde.\nDer Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor, in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt wird. Ob es sich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzel­firma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt, ist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner ledig­lich mit «M ...E ...» . E"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:50", "Checksum": "def3574e0657cd964a00047233a223ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3047\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3046, 3047\n3046\nVertretung. Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde.\nDer Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor, in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt wird. Ob es sich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzel­firma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt, ist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner ledig­lich mit «M ...E ...» . E\n\nC. Gerichtsentscheide 3046, 3047\n\n3046\n\nV ertretu n g . Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde.\n\nDer Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor,\nin welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt wird. Ob es\nsich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzel­\nfirma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt,\nist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner ledig­\nlich mit « M ...E ...» . Es fehlt bei dieser Unterschrift jeder Hinweis auf eine\nBeziehung des Unterzeichners zu der als Ausstellerin an der Spitze genann­\nten «C.-Anstalt, V.». Die blosse Unterschrift von E. M. stellt jedenfalls nach\nschweizerischem Recht keine gültige Firma-Unterschrift dar, wie sie z.B. für\ngeschäftsführende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesell­\nschaften gemäss Art .26 der Verordnung über das Handelsregister vorge­\nschrieben wird. M. hat sich auch nicht als Vertreter einer Aktiengesell­\nschaft oder einer andern juristischen Person mit dem Namen «C.-Anstalt»\nbezeichnet. Die bei der Steigerung vorgelegte Generalvollmacht für K. ist\nmithin schon deshalb als mangelhaft anzusehen, weil sie keinen Auf­\nschluss darüber gibt, mit was für einem rechtlichen Gebilde man es beider\n«C.-Anstalt, V.» als Ausstellerin zu tun hat und weil die blosse Unterschrift\nvon M. E., der nicht mit der Ausstellerin der Vollmacht identisch ist, als\nFirmenunterschrift ungenügend ist.\nABSchKG 30.4.1956 (RBer 1955/56, S. 64)\n\n3047\n\nM arkenrecht. Schutzwürdigkeit einer Käseetikette (kreisförmig, in Sekto­\nren aufgeteilt, mit Schriftzug «Toggenburger» und schreitender Kuh in den\nSektoren sowie zentraler Rosette) verneint. Schutz der Widerklage auf\nNichtigerklärung (Art. 3, 34 MSchG).\n\nNach Art. 3desBG betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken,\nder Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeich­\nnungen vom 26. September 1890 (MSchG) geniessen\n«öffentliche Wappen oder andere, als Eigentum eines Staates oder\neiner schweizerischen Gemeinde anzusehende Zeichen... den gesetz­\n\n401\nC. Gerichtsentscheide 3047\n\nliehen Schutz nicht. Gleiches gilt für Zeichen, die als Gemeingut anzuse­\nhen sind.»\nNur ausnahmsweise können geographische Namen individuelle Mar­\nken sein: Wenn sie mit einem einzelnen Unternehmen durch langjährigen\nGebrauch verbunden sind (z.B. «Sihl» und «Lonza», oder wenn ein Grund­\nstück zu einem Unternehmen gehört, z.B. bei Weinbezeichnungen; A.\nTroller/P. Trailer, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, Basel 1981,\nS.67/68).\nBei der Bezeichnung «Toggenburger» handelt es sich nicht um eine\nlangjährig benützte Verbindung einer Ortsbezeichnung mit einem be­\nstimmten Produkt. Die Bezeichnung wird auch für andere Esswaren, z.B.\nToggenburger Waffeln, verwendet. Beim «Toggenburger»-Käse denkt der\nKonsument in keiner Weise gerade an ein Produkt der Klägerin.\nWie die Beklagte dargelegt hat, ist auch der Schriftzug «Toggenburger»\nnicht besonders originell, deckt ersieh doch weitgehend mit dem Titel der\ngleichnamigen Zeitung. - Die Einteilung der Etikette in Sektoren ergibt sich\naus der runden Form und ist im Käsehandel sehr gebräuchlich, wie die Be­\nklagte mit dem Sortimentsverzeichnis der Schweiz. Genossenschaft der\nWeich- und Halbhartkäse-Fabrikanten allein für die Schweiz nachweisen\nkonnte; aber auch die Etiketten für ausländische, in der Schweiz verkaufte\nKäse sind häufig in Sektoren aufgeteilt.\nFür die Werbung für Milchprodukte - Milch, Rahm, Butter, Käse, Jo­\nghurt usw. - muss auch die Darstellung einer oder mehrerer Kühe auf der\nEtikette als Freizeichen gelten, mindestens als Zeichen, das infolge langjäh­\nrigen Gebrauchs zur Beschaffenheitsangabe degeneriert ist. - Die in der\nMitte angebrachte Rosette ist rein dekorativ und kann ebenfalls nicht als\nBesonderheit bezeichnet werden.\nDas Gesamtbild der Etikette ist durchaus ansprechend, aber nicht in\neiner Weise originell, die markenrechtlichen Schutz verdienen würde.\nBei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht berechtigt, aus Markenrecht\ndie gerichtliche Feststellung zu verlangen, dass die Beklagte ihre Etikette\nwiderrechtlich nachahme. Es kann unter diesem Titel offenbleiben, ob die\nEtikette der Beklagten tatsächlich eine Nachahmung der klägerischen Eti­\nkette darstelle. Auch die Verwechselbarkeit ist im Rahmen des Marken­\nschutzgesetzes nicht abzuklären.\nDamit entfällt aber auch der Anspruch auf Unterlassung weiterer Stö­\nrungen und der Antrag auf Vernichtung der Etiketten der Beklagten\n(Art. 24 und 32 Abs. 2 MSchG; Troller/Troller, a.a.O., S. 163/164).\n\n402\nC. Gerichtsentscheide 3047\n\n"}