{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3046_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19560430-19560430-ARGVP-1988-3046.pdf", "Checksum": "38ef8a83507cccd1fabcabfb1ac2b360"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3046, 3047\n3046\nVertretung. Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde.\nDer Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor, in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt wird. Ob es sich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzel­firma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt, ist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner ledig­lich mit «M ...E ...» . E"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:39", "Checksum": "cf60787fc9b8679f1836920234f6fac1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3046\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3046, 3047\n3046\nVertretung. Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde.\nDer Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor, in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt wird. Ob es sich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzel­firma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt, ist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner ledig­lich mit «M ...E ...» . E\n\nC. Gerichtsentscheide 3046, 3047\n\n3046\n\nV ertretu n g . Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde.\n\nDer Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor,\nin welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt wird. Ob es\nsich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzel­\nfirma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt,\nist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner ledig­\nlich mit « M ...E ...» . Es fehlt bei dieser Unterschrift jeder Hinweis auf eine\nBeziehung des Unterzeichners zu der als Ausstellerin an der Spitze genann­\nten «C.-Anstalt, V.». Die blosse Unterschrift von E. M. stellt jedenfalls nach\nschweizerischem Recht keine gültige Firma-Unterschrift dar, wie sie z.B. für\ngeschäftsführende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesell­\nschaften gemäss Art .26 der Verordnung über das Handelsregister vorge­\nschrieben wird. M. hat sich auch nicht als Vertreter einer Aktiengesell­\nschaft oder einer andern juristischen Person mit dem Namen «C.-Anstalt»\nbezeichnet. Die bei der Steigerung vorgelegte Generalvollmacht für K. ist\nmithin schon deshalb als mangelhaft anzusehen, weil sie keinen Auf­\nschluss darüber gibt, mit was für einem rechtlichen Gebilde man es beider\n«C.-Anstalt, V.» als Ausstellerin zu tun hat und weil die blosse Unterschrift\nvon M. E., der nicht mit der Ausstellerin der Vollmacht identisch ist, als\nFirmenunterschrift ungenügend ist.\nABSchKG 30.4.1956 (RBer 1955/56, S. 64)\n\n3047\n\nM arkenrecht. Schutzwürdigkeit einer Käseetikette (kreisförmig, in Sekto­\nren aufgeteilt, mit Schriftzug «Toggenburger» und schreitender Kuh in den\nSektoren sowie zentraler Rosette) verneint. Schutz der Widerklage auf\nNichtigerklärung (Art. 3, 34 MSchG).\n\nNach Art. 3desBG betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken,\nder Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeich­\nnungen vom 26. September 1890 (MSchG) geniessen\n«öffentliche Wappen oder andere, als Eigentum eines Staates oder\neiner schweizerischen Gemeinde anzusehende Zeichen... den gesetz­\n\n401\n"}