Dem Belangten steht der Beweis offen, dass ihn kein oder kein wesentliches Verschulden treffe. Ersatzpflichtig wird namentlich, wer das Recht auf Erlass einer vorsorg­ lichen Massnahme nach A rt.231 Ziff.2 ZPO, z.B. eines Bauverbotes, zu Verzögerungszwecken ausübt oder die Einsprache mit unsachlichen For­ derungen verbindet (im Zürcher Entscheid von 1966 betrug die Verzöge­ rung mehr als zwei Jahre). - Ein offenbarer Rechtsmissbrauch muss nach Art. 236 ZPO nicht vorliegen. OGer 30.4.1987 (RBer 1986/87, S. 34) 400