Der Anspruch besteht — bei Fehlen einer materiellen Begründung für die erwirkte einstweilige Massnahme, — bei fehlender Fälligkeit des Sicherungsanspruchs. Vorgesehen sind zwei Entlastungsgründe: — Entlastung oder Befreiung bei fehlendem Verschulden des Ersatzpflich­ tigen, — Anwendbarkeit der A rt.43 und 44 OR (und des Art. 42 OR zur Scha­ densbemessung). Die Bestimmung ist nach zürcherischem - wie nach ausserrhodischem - Zivilprozessrecht als Kausalhaftung mit weitgehender Ent­ lastungsmöglichkeit zu bezeichnen (vgl. Streuli/Messmer, Kommentar zur zürch. Zivilprozessordnung, N. 5-11 zu Art. 230 ZH ZPO).