den Zürcher Entscheid nach altem Recht vom 22. Dezember 1966 in SJZ 1971,5.175). Massgebend für die Einführung von Art. 236 ZPO war die neue zürche­ rische Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976. Sie sieht wesentliche Milde­ rungen gegenüber der entsprechenden bernischen Ordnung (Art. 332 BE ZPO) und den Bestimmungen für das direkte Verfahren vor Bundesgericht (Art. 84 BZP) vor. Der Anspruch besteht — bei Fehlen einer materiellen Begründung für die erwirkte einstweilige Massnahme, — bei fehlender Fälligkeit des Sicherungsanspruchs.