Die ausserrhodische Zivilprozessordnung von 1955 kannte diese Bestim­ mung noch nicht. Entsprechende Schadenersatzbegehren hätten sich auf A rt.41 OR stützen müssen. Das Bundesgericht hatte sich schon zu dieser Rechtsanwendung auszusprechen und erklärt, ein Begehren um Anord­ nung einer vorläufigen Massnahme erscheine nicht als widerrechtlich, so­ lange der Gesuchsteller dafür sachliche Gründe hatte, selbst wenn sich diese nachträglich als unzutreffend erwiesen (BGE 8 8 II2 8 0 ,9 3 11183, vgl. 399 C. Gerichtsentscheide 3045