{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3045_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19870430-19870430-ARGVP-1988-3045.pdf", "Checksum": "c39aac7c4840f353d52a975c0a2dc943"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3044, 3045\nEin Fehler in der Diagnose oder in der Einleitung der Behandlung konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Die Fortsetzung der Be­handlung war jedoch fachmännisch ungenügend. Bei korrektem Vorge­hen wären nicht stark zerrissene Wundränder und freibleibende Knochen in der Umgebung der teilweise extrahierten Zähne zu finden gewesen. Es hätten mindestens die Wunden behandelt, die freiliegenden Knochen «versorgt» und die Patientin an einen andern Zahnarzt gewiesen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:07", "Checksum": "ac156e4061f525c635bca14ea0d5bb17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3045\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3044, 3045\nEin Fehler in der Diagnose oder in der Einleitung der Behandlung konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Die Fortsetzung der Be­handlung war jedoch fachmännisch ungenügend. Bei korrektem Vorge­hen wären nicht stark zerrissene Wundränder und freibleibende Knochen in der Umgebung der teilweise extrahierten Zähne zu finden gewesen. Es hätten mindestens die Wunden behandelt, die freiliegenden Knochen «versorgt» und die Patientin an einen andern Zahnarzt gewiesen\n\nC. Gerichtsentscheide 3044, 3045\n\nEin Fehler in der Diagnose oder in der Einleitung der Behandlung\nkonnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Die Fortsetzung der Be­\nhandlung war jedoch fachmännisch ungenügend. Bei korrektem Vorge­\nhen wären nicht stark zerrissene Wundränder und freibleibende Knochen\nin der Umgebung der teilweise extrahierten Zähne zu finden gewesen. Es\nhätten mindestens die Wunden behandelt, die freiliegenden Knochen\n«versorgt» und die Patientin an einen andern Zahnarzt gewiesen werden\nmüssen.\nBei den grossen Erfahrungen, welche sich die beklagte Partei während\neiner jahrzehntelangen Zahnarztpraxis erwerben konnte, sind diese Be­\nhandlungsfehler offensichtlich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen und\nbegründen daher grundsätzlich die Haftpflicht für den eingetretenen\nSchaden.\nDiese Haftpflicht wird indessen durch das erhebliche Mitverschulden\nder Klägerin gemildert. Sie hat offensichtlich ihre Zähne seit Jahren nicht\nmehr behandeln lassen und richtig gepflegt. In der Klageschrift ihres\nAnwalts wird denn auch zugegeben, dass die Zähne bereits bei Antritt der\nBehandlung «faul und verstümmelt» waren. Die Gegenpartei konnte\nglaubhaft machen, dass der Klägerin nachhaltig empfohlen worden war,\nsich doch an einen Spezialisten fürderart heikle Extraktionen zu wenden.\n\nOGer 30.3.1979 (RBer 1978/79, S. 33)\n\n3045\n\nSchadenersatz als Folge vorsorglicher M assnahm en. Ein Bauherr\nklagte auf Schadenersatz, weil ein Nachbar beim Massnahmerichter ein\nvorsorgliches Bauverbot erwirkte, die Baueinsprache hernach aber nicht\nweiterverfolgte (Art. 236 ZPO).\n\nDie ausserrhodische Zivilprozessordnung von 1955 kannte diese Bestim­\nmung noch nicht. Entsprechende Schadenersatzbegehren hätten sich auf\nA rt.41 OR stützen müssen. Das Bundesgericht hatte sich schon zu dieser\nRechtsanwendung auszusprechen und erklärt, ein Begehren um Anord­\nnung einer vorläufigen Massnahme erscheine nicht als widerrechtlich, so­\nlange der Gesuchsteller dafür sachliche Gründe hatte, selbst wenn sich\ndiese nachträglich als unzutreffend erwiesen (BGE 8 8 II2 8 0 ,9 3 11183, vgl.\n\n399\nC. Gerichtsentscheide 3045\n\nden Zürcher Entscheid nach altem Recht vom 22. Dezember 1966 in SJZ\n1971,5.175).\nMassgebend für die Einführung von Art. 236 ZPO war die neue zürche­\nrische Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976. Sie sieht wesentliche Milde­\nrungen gegenüber der entsprechenden bernischen Ordnung (Art. 332 BE\nZPO) und den Bestimmungen für das direkte Verfahren vor Bundesgericht\n(Art. 84 BZP) vor. Der Anspruch besteht\n— bei Fehlen einer materiellen Begründung für die erwirkte einstweilige\nMassnahme,\n— bei fehlender Fälligkeit des Sicherungsanspruchs.\nVorgesehen sind zwei Entlastungsgründe:\n— Entlastung oder Befreiung bei fehlendem Verschulden des Ersatzpflich­\ntigen,\n— Anwendbarkeit der A rt.43 und 44 OR (und des Art. 42 OR zur Scha­\ndensbemessung).\nDie Bestimmung ist nach zürcherischem - wie nach ausserrhodischem - Zivilprozessrecht als Kausalhaftung mit weitgehender Ent­\nlastungsmöglichkeit zu bezeichnen (vgl. Streuli/Messmer, Kommentar zur\nzürch. Zivilprozessordnung, N. 5-11 zu Art. 230 ZH ZPO).\nWer Schadenersatz beansprucht, hat das Fehlen oder Ungenügen der\nGründe für die erlassene vorsorgliche Massnahme zu beweisen. Dies gilt\nbesonders dann, wenn der Gesuchsteller das Verfahren nicht weiterführte\nund die Klagefrist unbenützt auslaufen liess (Streuli/Messmer, a.a.O., N. 10\nzu Art. 230 ZH ZPO, Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes,\nZürich 1983, S. 259). Dem Belangten steht der Beweis offen, dass ihn kein\noder kein wesentliches Verschulden treffe.\nErsatzpflichtig wird namentlich, wer das Recht auf Erlass einer vorsorg­\nlichen Massnahme nach A rt.231 Ziff.2 ZPO, z.B. eines Bauverbotes, zu\nVerzögerungszwecken ausübt oder die Einsprache mit unsachlichen For­\nderungen verbindet (im Zürcher Entscheid von 1966 betrug die Verzöge­\nrung mehr als zwei Jahre). - Ein offenbarer Rechtsmissbrauch muss nach\nArt. 236 ZPO nicht vorliegen.\nOGer 30.4.1987 (RBer 1986/87, S. 34)\n\n400\n"}