Es hätten mindestens die Wunden behandelt, die freiliegenden Knochen «versorgt» und die Patientin an einen andern Zahnarzt gewiesen werden müssen. Bei den grossen Erfahrungen, welche sich die beklagte Partei während einer jahrzehntelangen Zahnarztpraxis erwerben konnte, sind diese Be­ handlungsfehler offensichtlich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen und begründen daher grundsätzlich die Haftpflicht für den eingetretenen Schaden. Diese Haftpflicht wird indessen durch das erhebliche Mitverschulden der Klägerin gemildert. Sie hat offensichtlich ihre Zähne seit Jahren nicht mehr behandeln lassen und richtig gepflegt.