Die Klägerin hat daherfür die Mängel einzustehen, die sich an der Süd­ seite des erstellten Mehrfamilienhauses zeigten. Auf die Ursache dieser Risse kann es nicht ankommen. Die Klägerin konnte - in Übereinstimmung mit dem Experten - nicht in Abrede stellen, dass sie entweder auf die Art des Aufklebens, auf ein zu leichtes Armierungsgewebe oder auf unge­ nügende Lagerung zurückgehen. Das sind alles Fehler im verwendeten Material oder in der Ausführung. OGer 26.1.1978 (RBer 1977/78, S. 33) 3044