{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3044_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19790330-19790330-ARGVP-1988-3044.pdf", "Checksum": "71ba4385dd3072103dc0c54606b69f86"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3043, 3044\nHier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezial­geschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und Gipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte.\nb) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche Abmah­nung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat, liegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin von ihrer Haftung befreit hätte.\nDie Klägerin hat daherfür"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:54", "Checksum": "ed58b4a0ba5ed114cef838fc6a6852ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3044\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3043, 3044\nHier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezial­geschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und Gipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte.\nb) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche Abmah­nung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat, liegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin von ihrer Haftung befreit hätte.\nDie Klägerin hat daherfür\n\nC. Gerichtsentscheide 3043, 3044\n\nHier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezial­\ngeschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und\nGipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte.\nb) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche Abmah­\nnung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat,\nliegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin\nvon ihrer Haftung befreit hätte.\nDie Klägerin hat daherfür die Mängel einzustehen, die sich an der Süd­\nseite des erstellten Mehrfamilienhauses zeigten. Auf die Ursache dieser\nRisse kann es nicht ankommen. Die Klägerin konnte - in Übereinstimmung\nmit dem Experten - nicht in Abrede stellen, dass sie entweder auf die Art\ndes Aufklebens, auf ein zu leichtes Armierungsgewebe oder auf unge­\nnügende Lagerung zurückgehen. Das sind alles Fehler im verwendeten\nMaterial oder in der Ausführung.\nOGer 26.1.1978 (RBer 1977/78, S. 33)\n\n3044\n\nA u ftra g . Haftung für fehlerhafte Zahnbehandlung. Mitverschulden des\nPatienten durch Vernachlässigung der Zahnpflege (Art. 398 in Verbindung\nmit Art. 44, 99 A b s.3 0R).\n\nDie ärztliche und zahnärztliche Behandlung untersteht dem Auftragsrecht\nnach Art. 3 9 4 ff. OR, etwa mit Ausnahme der Herstellung von Prothesen\nund anderen Kunstteilen, die nach dem Recht des Werkvertrages zu beur­\nteilen sind (Kantonsgericht Waadt in SJZ 1964 S. 42).\nNach Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber\n«für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Ge­\nschäftes.»\nDas Mass der Haftung richtet sich nach der Ausbildung und persön­\nlichen Erfahrung des Beauftragten. Eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung\ndes Arztes oder Zahnarztes liegt in einer unentschuldbar unrichtigen Dia­\ngnose oder ungenügenden Behandlung, in unverzeihlichen Kunstfehlern\noder Unkenntnis von Gegebenheiten, die Allgemeingut der medizini­\nschen Wissenschaften sind. Dabei obliegt namentlich dem Spezialisten die\nPflicht der dauernden Fortbildung auf seinem Spezialgebiet (Gautschi,\nN. 32d zu Art. 398 OR).\n\n398\nC. Gerichtsentscheide 3044, 3045\n\nEin Fehler in der Diagnose oder in der Einleitung der Behandlung\nkonnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Die Fortsetzung der Be­\nhandlung war jedoch fachmännisch ungenügend. Bei korrektem Vorge­\nhen wären nicht stark zerrissene Wundränder und freibleibende Knochen\nin der Umgebung der teilweise extrahierten Zähne zu finden gewesen. Es\nhätten mindestens die Wunden behandelt, die freiliegenden Knochen\n«versorgt» und die Patientin an einen andern Zahnarzt gewiesen werden\nmüssen.\nBei den grossen Erfahrungen, welche sich die beklagte Partei während\neiner jahrzehntelangen Zahnarztpraxis erwerben konnte, sind diese Be­\nhandlungsfehler offensichtlich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen und\nbegründen daher grundsätzlich die Haftpflicht für den eingetretenen\nSchaden.\nDiese Haftpflicht wird indessen durch das erhebliche Mitverschulden\nder Klägerin gemildert. Sie hat offensichtlich ihre Zähne seit Jahren nicht\nmehr behandeln lassen und richtig gepflegt. In der Klageschrift ihres\nAnwalts wird denn auch zugegeben, dass die Zähne bereits bei Antritt der\nBehandlung «faul und verstümmelt» waren. Die Gegenpartei konnte\nglaubhaft machen, dass der Klägerin nachhaltig empfohlen worden war,\nsich doch an einen Spezialisten fürderart heikle Extraktionen zu wenden.\n\nOGer 30.3.1979 (RBer 1978/79, S. 33)\n\n3045\n\nSchadenersatz als Folge vorsorglicher M assnahm en. Ein Bauherr\nklagte auf Schadenersatz, weil ein Nachbar beim Massnahmerichter ein\nvorsorgliches Bauverbot erwirkte, die Baueinsprache hernach aber nicht\nweiterverfolgte (Art. 236 ZPO).\n\nDie ausserrhodische Zivilprozessordnung von 1955 kannte diese Bestim­\nmung noch nicht. Entsprechende Schadenersatzbegehren hätten sich auf\nA rt.41 OR stützen müssen. Das Bundesgericht hatte sich schon zu dieser\nRechtsanwendung auszusprechen und erklärt, ein Begehren um Anord­\nnung einer vorläufigen Massnahme erscheine nicht als widerrechtlich, so­\nlange der Gesuchsteller dafür sachliche Gründe hatte, selbst wenn sich\ndiese nachträglich als unzutreffend erwiesen (BGE 8 8 II2 8 0 ,9 3 11183, vgl.\n\n399\n"}