» Das Mass der Haftung richtet sich nach der Ausbildung und persön­ lichen Erfahrung des Beauftragten. Eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung des Arztes oder Zahnarztes liegt in einer unentschuldbar unrichtigen Dia­ gnose oder ungenügenden Behandlung, in unverzeihlichen Kunstfehlern oder Unkenntnis von Gegebenheiten, die Allgemeingut der medizini­ schen Wissenschaften sind. Dabei obliegt namentlich dem Spezialisten die Pflicht der dauernden Fortbildung auf seinem Spezialgebiet (Gautschi, N. 32d zu Art. 398 OR). 398