Hier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezial­ geschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und Gipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte. b) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche Abmah­ nung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat, liegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin von ihrer Haftung befreit hätte. Die Klägerin hat daherfür die Mängel einzustehen, die sich an der Süd­ seite des erstellten Mehrfamilienhauses zeigten. Auf die Ursache dieser Risse kann es nicht ankommen.