Zwar darf sich ein Unternehmer in der Regel auf eine Weisung verlas­ sen, wenn der Besteller oder sein Vertreter (Architekt) selber sachverstän­ dig sind. Der Unternehmer hat aber eine sachverständig erteilte Weisung nachzuprüfen, wenn seine Sachkenntnis - entsprechend seinem Arbeits­ bereich - weiter reicht oder reichen sollte als diejenige des Bestellers oder Architekten (vgl. die SIA-Norm 118; zur allgemeinen Nachprüfungspflicht Gauch, a.a.O„ N. 677, 678, 683 und 686). 397 C. Gerichtsentscheide 3043, 3044