sie übernahm die Gewähr für sorgfältige und dauerhafte Ausführung. Die Klägerin hat die Werkverträge unterschrieben und den Werklohn bis auf den bestrittenen Betrag einkassiert. Als Firma, die sich im Bereich der Gipser- und der Verputzarbeiten als Spezialgeschäft bezeichnete, wäre es daher Sache der Klägerin gewesen, dem Architekten mitzuteilen, dass sie das neue Verfahren nicht kenne und daher jede Ver­ antwortung und Haftung für seine Anwendung ablehnen müsse. Zwar darf sich ein Unternehmer in der Regel auf eine Weisung verlas­ sen, wenn der Besteller oder sein Vertreter (Architekt) selber sachverstän­ dig sind.