Die Z. AG bezeichnete sich zur Zeit der Übernahme der Arbeiten als Spezialgeschäft für Edelverputz und Fassaden, Gipser- und Verputzarbei­ ten (Brief der Klägerin vom 16. Mai 1969 an Architekt Y.). Sie gibt in der Appellationsantwort selbst zu, dass sie mit der S.-Kompaktfassade noch keinerlei Erfahrung hatte. Ein Spezialgeschäft kann aber ein ihm noch nicht bekanntes Verfahren nicht ohne erhebliches eigenes Risiko für einen grösseren Bau verwenden. Die Klägerin, nicht die Lieferantin der Fassaden, trat als Unternehmerin auf; sie übernahm die Gewähr für sorgfältige und dauerhafte Ausführung.