Die Klägerin wendet ein, sie habe für die Mängel nicht einzustehen, weil die Bauherrin ihr bestimmte Weisungen zur Arbeitsausführung erteilt habe. Architekt Y. habe sie praktisch gezwungen, diese technische Neu­ heit anzuwenden, obwohl ihm bekannt war, dass die Klägerin damit noch keinerlei Erfahrung hatte. Nach Art. 369 OR fallen die Ansprüche des Bestellers bei Mangelhaftigkeit des Werkes dahin, «wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Ab­ mahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte», die Mängel selbst verschuldet hat.