{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3043_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19780126-19780126-ARGVP-1988-3043.pdf", "Checksum": "bc094566cc16b451a809bb5a94bc1a32"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3043\n3043\nW erkvertrag. Abmahnung des Unternehmers bei Weisungen des Bestel­lers (Art. 369 OR).\nDie Klägerin wendet ein, sie habe für die Mängel nicht einzustehen, weil die Bauherrin ihr bestimmte Weisungen zur Arbeitsausführung erteilt habe. Architekt Y. habe sie praktisch gezwungen, diese technische Neu­heit anzuwenden, obwohl ihm bekannt war, dass die Klägerin damit noch keinerlei Erfahrung hatte. Nach Art. 369 OR fallen die Ansprüche des Bestellers bei Mangelhaftigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:09", "Checksum": "0098479a8e391a54ce293b80f8cc485c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3043\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3043\n3043\nW erkvertrag. Abmahnung des Unternehmers bei Weisungen des Bestel­lers (Art. 369 OR).\nDie Klägerin wendet ein, sie habe für die Mängel nicht einzustehen, weil die Bauherrin ihr bestimmte Weisungen zur Arbeitsausführung erteilt habe. Architekt Y. habe sie praktisch gezwungen, diese technische Neu­heit anzuwenden, obwohl ihm bekannt war, dass die Klägerin damit noch keinerlei Erfahrung hatte. Nach Art. 369 OR fallen die Ansprüche des Bestellers bei Mangelhaftigkeit\n\nC. Gerichtsentscheide 3043\n\n3043\n\nW erkvertrag . Abmahnung des Unternehmers bei Weisungen des Bestel­\nlers (Art. 369 OR).\n\nDie Klägerin wendet ein, sie habe für die Mängel nicht einzustehen, weil\ndie Bauherrin ihr bestimmte Weisungen zur Arbeitsausführung erteilt\nhabe. Architekt Y. habe sie praktisch gezwungen, diese technische Neu­\nheit anzuwenden, obwohl ihm bekannt war, dass die Klägerin damit noch\nkeinerlei Erfahrung hatte. Nach Art. 369 OR fallen die Ansprüche des\nBestellers bei Mangelhaftigkeit des Werkes dahin,\n«wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Ab­\nmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte»,\ndie Mängel selbst verschuldet hat.\nVoraussetzung der Haftungsbefreiung sind\n- eine Abmahnung des Unternehmers,\n- die Weisung des Bestellers trotz dieser Abmahnung.\na) Die Z. AG bezeichnete sich zur Zeit der Übernahme der Arbeiten als\nSpezialgeschäft für Edelverputz und Fassaden, Gipser- und Verputzarbei­\nten (Brief der Klägerin vom 16. Mai 1969 an Architekt Y.). Sie gibt in der\nAppellationsantwort selbst zu, dass sie mit der S.-Kompaktfassade noch\nkeinerlei Erfahrung hatte. Ein Spezialgeschäft kann aber ein ihm noch\nnicht bekanntes Verfahren nicht ohne erhebliches eigenes Risiko für einen\ngrösseren Bau verwenden. Die Klägerin, nicht die Lieferantin der Fassaden,\ntrat als Unternehmerin auf; sie übernahm die Gewähr für sorgfältige und\ndauerhafte Ausführung. Die Klägerin hat die Werkverträge unterschrieben\nund den Werklohn bis auf den bestrittenen Betrag einkassiert. Als Firma,\ndie sich im Bereich der Gipser- und der Verputzarbeiten als Spezialgeschäft\nbezeichnete, wäre es daher Sache der Klägerin gewesen, dem Architekten\nmitzuteilen, dass sie das neue Verfahren nicht kenne und daher jede Ver­\nantwortung und Haftung für seine Anwendung ablehnen müsse.\nZwar darf sich ein Unternehmer in der Regel auf eine Weisung verlas­\nsen, wenn der Besteller oder sein Vertreter (Architekt) selber sachverstän­\ndig sind. Der Unternehmer hat aber eine sachverständig erteilte Weisung\nnachzuprüfen, wenn seine Sachkenntnis - entsprechend seinem Arbeits­\nbereich - weiter reicht oder reichen sollte als diejenige des Bestellers oder\nArchitekten (vgl. die SIA-Norm 118; zur allgemeinen Nachprüfungspflicht\nGauch, a.a.O„ N. 677, 678, 683 und 686).\n\n397\nC. Gerichtsentscheide 3043, 3044\n\nHier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezial­\ngeschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und\nGipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte.\nb) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche Abmah­\nnung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat,\nliegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin\nvon ihrer Haftung befreit hätte.\nDie Klägerin hat daherfür die Mängel einzustehen, die sich an der Süd­\nseite des erstellten Mehrfamilienhauses zeigten. Auf die Ursache dieser\nRisse kann es nicht ankommen. Die Klägerin konnte - in Übereinstimmung\nmit dem Experten - nicht in Abrede stellen, dass sie entweder auf die Art\ndes Aufklebens, auf ein zu leichtes Armierungsgewebe oder auf unge­\nnügende Lagerung zurückgehen. Das sind alles Fehler im verwendeten\nMaterial oder in der Ausführung.\nOGer 26.1.1978 (RBer 1977/78, S. 33)\n\n3044\n\nA u ftra g . Haftung für fehlerhafte Zahnbehandlung. Mitverschulden des\nPatienten durch Vernachlässigung der Zahnpflege (Art. 398 in Verbindung\nmit Art. 44, 99 A b s.3 0R).\n\nDie ärztliche und zahnärztliche Behandlung untersteht dem Auftragsrecht\nnach Art. 3 9 4 ff. OR, etwa mit Ausnahme der Herstellung von Prothesen\nund anderen Kunstteilen, die nach dem Recht des Werkvertrages zu beur­\nteilen sind (Kantonsgericht Waadt in SJZ 1964 S. 42).\nNach Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber\n«für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Ge­\nschäftes.»\nDas Mass der Haftung richtet sich nach der Ausbildung und persön­\nlichen Erfahrung des Beauftragten. Eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung\ndes Arztes oder Zahnarztes liegt in einer unentschuldbar unrichtigen Dia­\ngnose oder ungenügenden Behandlung, in unverzeihlichen Kunstfehlern\noder Unkenntnis von Gegebenheiten, die Allgemeingut der medizini­\nschen Wissenschaften sind. Dabei obliegt namentlich dem Spezialisten die\nPflicht der dauernden Fortbildung auf seinem Spezialgebiet (Gautschi,\nN. 32d zu Art. 398 OR).\n\n398\n"}