C. Gerichtsentscheide 3041,3042 Eher wäre ungerechtfertigte Bereicherung anzunehmen. Aber hier fehlt es an der Voraussetzung einer Bereicherung «aus dem Vermögen eines andern», d.h. des Klägers (Art. 62 Abs.1 OR). Das schweizerische Recht sieht für Vorteile, die ein Vertragspartner ohne Schädigung des Kontrahenten aus einer Vertragsverletzung erzielt, keine Rückerstattungs- oder Ausgleichspflicht vor (vgl. zu dieser Frage neuestens Schaufelberger, Bereicherung durch unerlaubte Handlung, Zürcher Studien zum Privatrecht, Heft 14, Zürich 1981). OGer 21.10.1980 (RBer 1980/81, S. 30) 3042