{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3042_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19811120-19811120-ARGVP-1988-3042.pdf", "Checksum": "5554cc4e499bc62b42e0346d992f3bbf"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3041,3042\nEher wäre ungerechtfertigte Bereicherung anzunehmen. Aber hier fehlt es an der Voraussetzung einer Bereicherung «aus dem Vermögen eines andern», d.h. des Klägers (Art. 62 Abs.1 OR).\nDas schweizerische Recht sieht für Vorteile, die ein Vertragspartner ohne Schädigung des Kontrahenten aus einer Vertragsverletzung erzielt, keine Rückerstattungs- oder Ausgleichspflicht vor (vgl. zu dieser Frage neuestens Schaufelberger, Bereicherung durch unerlaubte Handlung, Zürcher"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:21", "Checksum": "43e4893b587017f63d154a698774b4c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3042\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3041,3042\nEher wäre ungerechtfertigte Bereicherung anzunehmen. Aber hier fehlt es an der Voraussetzung einer Bereicherung «aus dem Vermögen eines andern», d.h. des Klägers (Art. 62 Abs.1 OR).\nDas schweizerische Recht sieht für Vorteile, die ein Vertragspartner ohne Schädigung des Kontrahenten aus einer Vertragsverletzung erzielt, keine Rückerstattungs- oder Ausgleichspflicht vor (vgl. zu dieser Frage neuestens Schaufelberger, Bereicherung durch unerlaubte Handlung, Zürcher\n\nC. Gerichtsentscheide 3041,3042\n\nEher wäre ungerechtfertigte Bereicherung anzunehmen. Aber hier\nfehlt es an der Voraussetzung einer Bereicherung «aus dem Vermögen\neines andern», d.h. des Klägers (Art. 62 Abs.1 OR).\nDas schweizerische Recht sieht für Vorteile, die ein Vertragspartner\nohne Schädigung des Kontrahenten aus einer Vertragsverletzung erzielt,\nkeine Rückerstattungs- oder Ausgleichspflicht vor (vgl. zu dieser Frage\nneuestens Schaufelberger, Bereicherung durch unerlaubte Handlung,\nZürcher Studien zum Privatrecht, Heft 14, Zürich 1981).\n\nOGer 21.10.1980 (RBer 1980/81, S. 30)\n\n3042\n\nA rb e itsve rtra g . Feriengeld als Lohnbestandteil? (Art. 3 2 9 d OR)\n\nDie Parteien haben bezüglich Lohn, Lohnzulagen und Spesenvergütungen\nkeine schriftlichen Abreden getroffen. Die Behauptung des Arbeitgebers,\nman habe seinerzeit einen Lohn vereinbart, in dem alles inbegriffen sein\nsollte, findet nirgends eine schriftliche Stütze. Weil solche Fälle in der Ver­\ngangenheit immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeit­\ngebern und Arbeitnehmern geführt haben, hat sich die bereits vom Kan­\ntonsgerichtspräsidium erwähnte Praxis herausgebildet, dass nur dort eine\nFeriengeld-Abgeltung angenommen werden kann, wo ein solcher Lohn­\nzuschlag ausdrücklich festgelegt wurde und auch aus den Lohnabrech­\nnungen ersichtlich ist (Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsver­\ntrag, 1978, N .4 zu A rt.3 2 9 d OR, S. 142 oben; Entscheidungen des\nArbeitsgerichts Zürich 1977/78, Nr. 17). Dabei müssten vom Feriengeld\nauch Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden; ein prämienfreier, als\nSpesenentschädigung bezeichneter Zuschlag bildet an sich keinen Beweis\nfür eine solche Abgeltung.\nOGP 20.11.1981 (RBer 1981 /82, S. 52)\n\n396\n"}