C. Gerichtsentscheide 3041,3042 Eher wäre ungerechtfertigte Bereicherung anzunehmen. Aber hier fehlt es an der Voraussetzung einer Bereicherung «aus dem Vermögen eines andern», d.h. des Klägers (Art. 62 Abs.1 OR). Das schweizerische Recht sieht für Vorteile, die ein Vertragspartner ohne Schädigung des Kontrahenten aus einer Vertragsverletzung erzielt, keine Rückerstattungs- oder Ausgleichspflicht vor (vgl. zu dieser Frage neuestens Schaufelberger, Bereicherung durch unerlaubte Handlung, Zürcher Studien zum Privatrecht, Heft 14, Zürich 1981). OGer 21.10.1980 (RBer 1980/81, S. 30) 3042 A rb e itsve rtra g . Feriengeld als Lohnbestandteil? (Art. 3 2 9 d OR) Die Parteien haben bezüglich Lohn, Lohnzulagen und Spesenvergütungen keine schriftlichen Abreden getroffen. Die Behauptung des Arbeitgebers, man habe seinerzeit einen Lohn vereinbart, in dem alles inbegriffen sein sollte, findet nirgends eine schriftliche Stütze. Weil solche Fälle in der Ver­ gangenheit immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeit­ gebern und Arbeitnehmern geführt haben, hat sich die bereits vom Kan­ tonsgerichtspräsidium erwähnte Praxis herausgebildet, dass nur dort eine Feriengeld-Abgeltung angenommen werden kann, wo ein solcher Lohn­ zuschlag ausdrücklich festgelegt wurde und auch aus den Lohnabrech­ nungen ersichtlich ist (Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsver­ trag, 1978, N .4 zu A rt.3 2 9 d OR, S. 142 oben; Entscheidungen des Arbeitsgerichts Zürich 1977/78, Nr. 17). Dabei müssten vom Feriengeld auch Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden; ein prämienfreier, als Spesenentschädigung bezeichneter Zuschlag bildet an sich keinen Beweis für eine solche Abgeltung. OGP 20.11.1981 (RBer 1981 /82, S. 52) 396