Büroräume, Laden­ lokale, Werkstätten und dergleichen sind daher in aller Regel Gegenstand von Mietverträgen und zwar selbst dann, wenn auch die Einrichtungen der fraglichen Räumlichkeiten mitvermietet werden (BGE 103 II253, mit zahl­ reichen Verweisungen). Die Beklagte hat in den überlassenen Räumlichkeiten nicht einfach eine Sägerei oder Zimmerei mit fester Kundschaft von der Vorgängerin übernommen, sondern sie benützte die Werkstätten für verschiedene Arbeiten in ihrem eigenen, vielseitigen Betrieb. Es ist daher Mietvertrag anzunehmen. OGer 6.6.1978 (RBer 1978/79, S. 30) 3041