{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3041_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19801021-19801021-ARGVP-1988-3041.pdf", "Checksum": "3886366a0478ca20ffdd51eb6bb3ac64"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3040, 3041\nhen vielfach an der Grenze zwischen Miete und Pacht (BGE 9 3 II460 E. 4). Dass der Unternehmer mit und in diesen Räumlichkeiten zu Erträgnissen gelangen will, führt indessen so lange nicht zur Annahme eines Pachtver­hältnisses, als diese Erträgnisse vor allem auf seine Tätigkeit und nicht auf den blossen Gebrauch der Sache zurückzuführen sind. Büroräume, Laden­lokale, Werkstätten und dergleichen sind daher in aller Regel Gegenstand von Mietverträgen und zwar selb"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:48", "Checksum": "8ea6cede12dbaea58c62ae6513db0bc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3041\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3040, 3041\nhen vielfach an der Grenze zwischen Miete und Pacht (BGE 9 3 II460 E. 4). Dass der Unternehmer mit und in diesen Räumlichkeiten zu Erträgnissen gelangen will, führt indessen so lange nicht zur Annahme eines Pachtver­hältnisses, als diese Erträgnisse vor allem auf seine Tätigkeit und nicht auf den blossen Gebrauch der Sache zurückzuführen sind. Büroräume, Laden­lokale, Werkstätten und dergleichen sind daher in aller Regel Gegenstand von Mietverträgen und zwar selb\n\nC. Gerichtsentscheide 3040, 3041\n\nhen vielfach an der Grenze zwischen Miete und Pacht (BGE 9 3 II460 E. 4).\nDass der Unternehmer mit und in diesen Räumlichkeiten zu Erträgnissen\ngelangen will, führt indessen so lange nicht zur Annahme eines Pachtver­\nhältnisses, als diese Erträgnisse vor allem auf seine Tätigkeit und nicht auf\nden blossen Gebrauch der Sache zurückzuführen sind. Büroräume, Laden­\nlokale, Werkstätten und dergleichen sind daher in aller Regel Gegenstand\nvon Mietverträgen und zwar selbst dann, wenn auch die Einrichtungen der\nfraglichen Räumlichkeiten mitvermietet werden (BGE 103 II253, mit zahl­\nreichen Verweisungen).\nDie Beklagte hat in den überlassenen Räumlichkeiten nicht einfach\neine Sägerei oder Zimmerei mit fester Kundschaft von der Vorgängerin\nübernommen, sondern sie benützte die Werkstätten für verschiedene\nArbeiten in ihrem eigenen, vielseitigen Betrieb. Es ist daher Mietvertrag\nanzunehmen.\nOGer 6.6.1978 (RBer 1978/79, S. 30)\n\n3041\n\nM ietvertrag . Bei vertragswidriger Untervermietung hat der Vermieter kei­\nnen Anspruch auf die von den Untermietern bezahlten Mietzinsen\n(Art. 62, 264 OR).\n\nEs ist unerheblich, ob hier Mietvertrag oder (unentgeltliche) Gebrauchs­\nüberlassung anzunehmen ist. In jedem Fall hat der Beklagte das Verbot der\nUntermiete in krasser Weise verletzt. Die Vertragsverletzung ist ausgewie­\nsen und nicht zu entschuldigen.\nEs fragt sich, welche Rechte die Vermieterin aus dieser Vertragsverlet­\nzung ableiten kann. Sie kann Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlan­\ngen. Ein Schaden ist ihr aber nicht entstanden. Die Klägerin hat durch die\nverbotene Untermiete keine Vermögenseinbusse erlitten.\nDer Versuch, den Vermögensvorteil nach den Bestimmungen über die\nGeschäftsführung ohne Auftrag zurückzuverlangen, ist unbehelflich. Die\nMieter haben den Vertrag in eigenem Interesse verletzt und in eigenem\nInteresse gehandelt; sie haben kein Geschäft für die Klägerin besorgt. Wie\ndas Kantonsgericht zu Recht ausführte, ist diese Rechtsform in der Regel\nnur anzunehmen, wenn der Geschäftsherr aus irgendwelchen Gründen\nnicht erreichbar ist. Frau Z. wohnte jedoch in nächster Nähe.\n\n395\nC. Gerichtsentscheide 3041,3042\n\nEher wäre ungerechtfertigte Bereicherung anzunehmen. Aber hier\nfehlt es an der Voraussetzung einer Bereicherung «aus dem Vermögen\neines andern», d.h. des Klägers (Art. 62 Abs.1 OR).\nDas schweizerische Recht sieht für Vorteile, die ein Vertragspartner\nohne Schädigung des Kontrahenten aus einer Vertragsverletzung erzielt,\nkeine Rückerstattungs- oder Ausgleichspflicht vor (vgl. zu dieser Frage\nneuestens Schaufelberger, Bereicherung durch unerlaubte Handlung,\nZürcher Studien zum Privatrecht, Heft 14, Zürich 1981).\n\nOGer 21.10.1980 (RBer 1980/81, S. 30)\n\n3042\n\nA rb e itsve rtra g . Feriengeld als Lohnbestandteil? (Art. 3 2 9 d OR)\n\nDie Parteien haben bezüglich Lohn, Lohnzulagen und Spesenvergütungen\nkeine schriftlichen Abreden getroffen. Die Behauptung des Arbeitgebers,\nman habe seinerzeit einen Lohn vereinbart, in dem alles inbegriffen sein\nsollte, findet nirgends eine schriftliche Stütze. Weil solche Fälle in der Ver­\ngangenheit immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeit­\ngebern und Arbeitnehmern geführt haben, hat sich die bereits vom Kan­\ntonsgerichtspräsidium erwähnte Praxis herausgebildet, dass nur dort eine\nFeriengeld-Abgeltung angenommen werden kann, wo ein solcher Lohn­\nzuschlag ausdrücklich festgelegt wurde und auch aus den Lohnabrech­\nnungen ersichtlich ist (Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsver­\ntrag, 1978, N .4 zu A rt.3 2 9 d OR, S. 142 oben; Entscheidungen des\nArbeitsgerichts Zürich 1977/78, Nr. 17). Dabei müssten vom Feriengeld\nauch Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden; ein prämienfreier, als\nSpesenentschädigung bezeichneter Zuschlag bildet an sich keinen Beweis\nfür eine solche Abgeltung.\nOGP 20.11.1981 (RBer 1981 /82, S. 52)\n\n396\n"}