Es ist unerheblich, ob hier Mietvertrag oder (unentgeltliche) Gebrauchs­ überlassung anzunehmen ist. In jedem Fall hat der Beklagte das Verbot der Untermiete in krasser Weise verletzt. Die Vertragsverletzung ist ausgewie­ sen und nicht zu entschuldigen. Es fragt sich, welche Rechte die Vermieterin aus dieser Vertragsverlet­ zung ableiten kann. Sie kann Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlan­ gen. Ein Schaden ist ihr aber nicht entstanden. Die Klägerin hat durch die verbotene Untermiete keine Vermögenseinbusse erlitten. Der Versuch, den Vermögensvorteil nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückzuverlangen, ist unbehelflich.